Paragraphen in XI ZR 81/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 242 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 242 | BGB |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 81/21 BESCHLUSS vom 23. November 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:231121BXIZR81.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2021 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grüneberg als Vorsitzenden, die Richter Dr. Matthias und Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterinnen Ettl und Dr. Allgayer beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. Januar 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Widerrufsrecht des Klägers stehe § 242 BGB entgegen, gibt keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates - wie durch den Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, Volkswagen Bank u.a., ZIP 2021, 1957 ff.) ausgelegt - findet auf den vor dem 11. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrag keine Anwendung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. April 2019 - XI ZR 454/18, juris Rn. 6 und vom 19. Oktober
- XI ZR 622/20, juris). Die tatrichterliche Bewertung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben richtet sich allein nach nationalem Recht. Das Berufungsgericht ist aufgrund einer im Ergebnis nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung in Anwendung der höchstrichterlichen Grundsätze, die der Senat insbesondere mit Beschlüssen vom 23. Januar 2018 (XI ZR 298/17, WM 2018, 614 ff.; vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 1173/19, juris Rn. 13 und 20) und vom 3. Dezember 2019 (XI ZR 100/19, juris) dargelegt hat, zu dem Ergebnis gelangt, das Widerrufsrecht des Klägers sei bei seiner Ausübung verwirkt gewesen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Grüneberg Matthias Schild von Spannenberg Ettl Allgayer Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 28.08.2019 - 5 O 5372/18 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 22.01.2021 - 11 U 148/19 -
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1 | 242 | BGB |
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