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3 StR 401/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 401/18 BESCHLUSS vom 13. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:131118B3STR401.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. Juni 2018 wird a) die Einziehung auf die sichergestellten 4.009,7 Gramm Kokain beschränkt,

b) das Urteil in den Aussprüchen über die Einziehung des PKW Citroen (FIN:

) sowie des Mobiltelefons CatS60 aufgehoben; diese Anordnungen entfallen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und sowohl die sichergestellten Betäubungsmittel als auch das vom Angeklagten bei der Tat geführte Fahrzeug und ein in seinem Besitz befindliches Mobiltelefon eingezogen. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung des nicht im Eigentum des Angeklagten stehenden Fahrzeugs und des Mobiltelefons gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen. Dies führt zum Wegfall der betreffenden Einziehungsentscheidungen.

Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Gericke Tiemann Hoch Leplow

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