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XII ZB 170/11

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 170/11 Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja BESCHLUSS vom 25. Juli 2012 in der Familiensache Brüssel II a-Verordnung Art. 21 ff.; IntFamRVG §§ 28, 29, 32; ZPO §§ 574 Abs. 2, 575 Abs. 3 Nr. 2 a) Gegen die in einem Verfahren auf Nichtanerkennung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung gemäß Art. 21 Abs. 3 Brüssel II a-VO ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

b) Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 32, 28 IntFamRVG i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Rechtsbeschwerdeführer hat diese Zulässigkeitsvoraussetzungen darzulegen (§§ 32, 29 IntFamRVG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

BGH, Beschluss vom 25. Juli 2012 - XII ZB 170/11 - OLG Bamberg AG Bamberg Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina und die Richter Schilling und Dr. Botur beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. März 2011 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe: I.

Der Antragsteller begehrt die Nichtanerkennung einer ungarischen Sorgerechtsentscheidung.

Aus der Beziehung des Antragstellers (im Folgenden: Vater) mit der Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) ist das Kind A., geboren am 6. August 2006, hervorgegangen. Mit Beschluss vom 15. November 2010 übertrug das Gericht des II. und III. Stadtbezirks in Budapest unter Abänderung vorangegangener Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung die Betreuung und die Erziehung des Kindes der Mutter. Der mit dem Kind in Deutschland lebende Vater wurde u. a. verpflichtet, das Kind innerhalb von drei Tagen nach Ungarn zu verbringen und an die Mutter zu übergeben.

Das Amtsgericht hat dem Antrag des Vaters, die vorgenannte Entscheidung nicht anzuerkennen, stattgegeben. Auf die hierauf von der Mutter eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen und unter anderem die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Hiergegen wendet sich der Vater mit seiner Rechtsbeschwerde.

Seinen Antrag, die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, hat der Senat mit Beschluss vom 28. April 2011 (XII ZB 170/11 - FamRZ 2011, 959) als unzulässig zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 1 Nr. 1, 32, 28 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162 - im Folgenden: IntFamRVG) iVm Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: Brüssel II a-VO) statthaft (zur Anwendung des IntFamRVG - und damit auch dessen § 28 - im vorliegenden Verfahren s. Senatsbeschluss vom 28. April 2011 - XII ZB 170/11 - FamRZ 2011, 959 Rn. 8 ff.).

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil der Vater die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt hat.

a) Gemäß § 32 i.V.m. § 28 IntFamRVG findet gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statt. Nach § 32 i.V.m. § 29 Satz 1 IntFamRVG ist § 575 Abs. 1 bis 4 ZPO entsprechend anzuwenden. Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, also wenn die Rechtsbeschwerde - wie hier - aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft ist, eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (Nr. 2).

Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (BGH Beschluss vom 25. März 2010 - V ZB 159/09 - NJW-RR 2010, 784 Rn. 5).

b) Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht. Zutreffend hat die Mutter in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung dargetan, dass sich die Rechtsbeschwerde hierzu nicht ausdrücklich äußert. In seiner Begründung führt der Vater zwar aus, dass - seiner Auffassung nach - ein Verstoß gegen Art. 23 b Brüssel II a-VO vorliege, weil das seinerzeit vier Jahre alte Kind von dem ungarischen Gericht nicht angehört wurde. Damit genügt die Rechtsbeschwerdebegründung den Zulässigkeitsanforderungen jedoch nicht.

Dose Schilling Weber-Monecke Botur Vézina Vorinstanzen: AG Bamberg, Entscheidung vom 12.01.2011 - 211 F 1651/10 OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.03.2011 - 2 UF 59/11 -

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