Paragraphen in I ZR 158/18
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 158/18 BESCHLUSS vom 25. April 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:250419BIZR158.18.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. August 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Zulassung der Revision ist insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage veranlasst, ob der Senat an den in der Entscheidung "Markenparfümverkäufe" (Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253) enthaltenen Ausführungen zum Streitgegenstand der Unterlassungsklage festhält. Ebenso wenig ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen einer Abweichung des Berufungsgerichts von der vorgenannten Senatsentscheidung erforderlich. Diese Fragen sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich, weil dahinstehen kann, ob der Streitgegenstand des in einem anderen Verfahren gegen die Beklagte ergangenen Unterlassungstitels mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens identisch ist. Selbst wenn dem so wäre, konnte die Klägerin den Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren erneut geltend machen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt ausnahmsweise die Identität eines vorangegangenen Streitgegenstands mit demjenigen eines nachfolgenden Verfahrens die erneute Geltendmachung nicht aus, wenn der Ausgang im Zwangsvollstreckungsverfahren ungewiss ist und eine Verjährung der aufgrund des erneuten Verstoßes geltend zu machenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche droht (BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 Rn. 19 = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich). Es müssen erhebliche Zweifel bestehen, ob ein schon vorhandener Titel für die Durchsetzung des Anspruchs verwendbar ist, so dass deshalb mit Schwierigkeiten und Bedenken bei den Vollstreckungsorganen zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1974 - IX ZR 131/73, MDR 1974, 841 [juris Rn. 8] mwN). Das Berufungsgericht hat solche Schwierigkeiten im Streitfall festgestellt, weil der zu vollstreckende Titel auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin lautet und daher für die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin eine Titelumschreibung erforderlich ist.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Feddersen Kirchhoff Schmaltz Löffler Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 21.11.2017 - I-16 O 189/17 OLG Hamm, Entscheidung vom 02.08.2018 - I-4 U 18/18 -
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