• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

V ZB 104/13

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 104/13 vom

12. August 2013 in dem Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2013 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub, Dr. Roth und Dr. Eick beschlossen:

Die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Regensburg - 7. Zivilkammer - vom 15. Mai 2013 wird einstweilen ausgesetzt.

Gründe:

1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Therapieunterbringung des Betroffenen bis zum 16. Oktober 2014 verlängert. Das vorlegende Oberlandesgericht möchte die Beschwerde des Betroffenen gegen diese Entscheidung zurückweisen, sieht sich daran aber durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. März 2013 gehindert, wonach eine Therapieunterbringung nur angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist. Unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2013 (2 BvR 2302/11 und 1279/12) hat der Betroffene seine sofortige Entlassung aus der Therapieunterbringung beantragt.

2. Der Antrag ist nach § 3 ThUG i.V.m. § 64 Abs. 3 FamFG statthaft und auch begründet.

a) Der Bundesgerichtsgerichtshof hat im Vorlageverfahren nach § 18 ThUG anstelle des Beschwerdegerichts über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Betroffenen gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Therapieunterbringung, kommt danach regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97 Rn. 5 für die Freiheitsentziehung).

b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Mit dem Beschluss vom 11. Juli 2013 hat das Bundesverfassungsgericht die von dem vorlegenden Oberlandesgericht aufgeworfene Frage im Sinne der von dem Oberlandesgericht Karlsruhe vertretenen Auffassung entschieden (2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279/12 Rn. 70 und 75). An diese verfassungskonforme Auslegung ist der Senat gemäß § 31 BVerfGG gebunden. Die danach für die Anordnung der Therapieunterbringung erforderliche hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, die aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist, hatte ein anderer Senat des vorlegenden Oberlandesgerichts im Zusammenhang mit der Beendigung einer früher angeordneten Sicherungsverwahrung des Betroffenen in dem Beschluss vom 9. Juni 2011 (1 W 557/109 OLG Nürnberg) verneint. Das Landgericht hat in dem vorliegenden Verfahren lediglich festgestellt, dass der Betroffene „mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben und die Unversehrtheit anderer Personen erheblich beeinträchtigen wird“. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil dieses von ihm für ausreichend gehaltene Gefährdungspotential deutlich hinter dem seinerzeit von dem Oberlandesgericht Karlsruhe und jetzt von dem Bundesverfassungsgericht geforderten zurückbleibt. Damit besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Therapieunterbringung des Betroffenen nicht hätte verlängert werden dürfen.

3. Die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ist deshalb einstweilen auszusetzen. Von Anordnungen (insbesondere Meldeauflagen) sieht der Senat im Hinblick auf umfangreiche Weisungen aus dem Sicherungsverwahrungsverfahren vorläufig ab.

Lemke Roth Schmidt-Räntsch Eick Czub Vorinstanzen:

LG Regensburg, Entscheidung vom 15.05.2013 - 7 O 2349/12 Th OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.07.2013 - 15 W 1211/13 Th -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in V ZB 104/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 31 BVerfGG
1 3 FamFG
1 64 FamFG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 31 BVerfGG
1 3 FamFG
1 64 FamFG

Original von V ZB 104/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von V ZB 104/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum