Paragraphen in 2 StR 521/13
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 521/13 BESCHLUSS vom 11. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat schließt aus, dass der Angeklagte durch die fehlerhafte Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit zwischen den verwirklichten Delikten der Körperverletzung mit Todesfolge und der unterlassenen Hilfeleistung beschwert ist.
Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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