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35 W (pat) 3/11

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 3/11

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Kostenbeschwerdesache …

BPatG 152 08.05 betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Kostenfestsetzungsverfahren)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin Werner sowie die Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2011 in Sachen … dahingehend abgeändert, dass die Kosten, die der Antragsgegner dem Antragsteller für das genannte Löschungsverfahren zu erstatten hat, auf

3.946,00 € (in Worten: dreitausendneunhundertsechsundvierzig)

festgesetzt werden.

Der Betrag ist ab dem 21. Mai 2010 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 4/5 und der Antragsgegner 1/5 zu tragen.

Gründe I.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner) ist Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters … (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „…“, das durch Abzweigung als Anmeldetag den 14. Mai 2004 erhalten hat und am 11. November 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit 23 Schutzansprüchen eingetragen wurde. Seine Schutzdauer ist mittlerweile auf zehn Jahre verlängert.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) hatte am 10. März 2007 beim DPMA den Antrag gestellt, das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 4 teilweise zu löschen. Dem Löschungsantrag hat der Antragsgegner zunächst wirksam widersprochen; nach Zwischenbescheid der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA vom 23. Januar 2008 und weiterem schriftsätzlichen Vortrag des Antragstellers hat der Antragsgegner seinen Widerspruch mit Telefax vom 24. September 2008 - einen Tag vor der anberaumten mündlicher Verhandlung - wieder zurückgenommen, worauf die gesetzlich angeordnete Teillöschung des Streitgebrauchsmusters eintrat.

Der Antragsteller hat mit einer am 27. September 2008 beim DPMA eingegangenen Eingabe beantragt, die ihm vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten in Höhe von 6.011,84 € festzusetzen. Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, der Antragsgegner mache in seiner Firma mit Produkten gemäß dem Streitgebrauchsmuster Umsätze in Höhe von jährlich weit mehr als … €. Unter Zugrundelegung dieses Gegenstandswertes begehrte der Antragsteller im Einzelnen eine volle Geschäftsgebühr nach dem Gebührentatbestand der Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG-VV) in Höhe von 4.496,00 €, die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 €, ein Abwesenheitsgeld für zwei Tage in Höhe von 120,00 €, Umsatzsteuer in Höhe von 880,84 € sowie Reisekosten in Höhe von 195,00 € und die gezahlte Löschungsantragsgebühr (300,00 €). Mit einer am 27. Januar 2009 beim DPMA eingegangenen Eingabe hat der Antragsteller zusätzlich den Ausspruch der Verzinsung des zu erstattenden Kostenbetrages beantragt.

Mit Beschluss vom 15. April 2010, der am 20. Mai 2010 in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Gebrauchsmusterabteilung II des DPMA dem Antragsgegner die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens auferlegt.

Der Antragsgegner hat sich zu dem Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers dahingehend geäußert, dass dem Löschungsverfahren lediglich ein Gegenstandswert in Höhe von 70.000 € zugrunde gelegt werden könne. Ginge man - wie der Antragsteller meine - von einem mit den Gegenständen des Gebrauchsmusters jährlich erzielten Umsatz in Höhe von … €, so errechne sich unter Zugrundelegung eines üblichen Lizenzsatzes von 5 % lediglich ein jährlicher Wert des Gebrauchsmusters in Höhe von 50.000 €. Unter Berücksichtigung einer möglichen Restlaufzeit des Streitgebrauchsmusters von sieben Jahren ab Löschungsantrag komme man somit für den Rest der Laufzeit auf einen Betrag in Höhe von nur 350.000 €. Von diesem Betrag könnten aber nur 20 % als Gegenstandswert berücksichtigt werden, da von den eingetragenen 23 Schutzansprüchen nur vier Ansprüche angegriffen und damit Gegenstand des Löschungsverfahrens gewesen seien.

Die Kostenbeamtin der Gebrauchsmusterabteilung II hat daraufhin mit Beschluss vom 11. Januar 2011 - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags - die vom Antragsgegner dem Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 2.272,86 € festgesetzt. Dieser im Verhältnis zum beantragten Umfang niedrigere Betrag ergibt sich daraus, dass die Kostenbeamtin zu Lasten des Antragstellers lediglich von einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000 € ausgegangen ist, woraus sich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV in Höhe von lediglich 1.354,00 € errechnete und sich die zu erstattende Umsatzsteuer auf einen Betrag in Höhe von nur 283,86 € reduzierte. Eine Verzinsung des festgesetzten Betrages hat die Gebrauchsmusterabteilung erst mit Wirkung ab dem 29. Oktober 2010 zuerkannt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass der von der Gebrauchsmusterabteilung in Höhe von nur 100.000 € angesetzte Gegenstandswert viel zu niedrig bemessen sei. Stattdessen sei ein Gegenstandswert in Höhe von 1.000.000 € gerechtfertigt. Für eine anteilige Herabsetzung des Gegenstandswertes entsprechend dem zahlenmäßigen Verhältnis gelöschter und nichtgelöschter Schutzansprüche bestehe kein Raum. Der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters habe sich ausschließlich aus den antragsgemäß gelöschten Schutzansprüchen 1 bis 4 ergeben; die Gegenstände der weiteren Unteransprüche seien weder vom Antragsteller noch von den anderen Mitbewerbern des Antragsgegners benutzt worden und wirtschaftlich bedeutungslos. Abweichend vom bisher gestellten Festsetzungsantrag werde nunmehr die Erstattung einer 1,8-fachen Gebühr nach Nr. 2300 RVG-VV beansprucht. Grund hierfür sei, dass der Antragsgegner erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung seinen Widerspruch gegen den Löschungsantrag zurückgenommen habe und der Vertreter des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt bereits in vollem Umfang auf die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vorbereitet gewesen sei. Der Verzinsungsbeginn sei ab Stellung des Kostenfestsetzungsantrags auszusprechen.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss vom 11. Januar 2011 abzuändern und zusätzlich zu den ihm bereits zugesprochenen Kosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 1.000.000 € sowie unter Erhöhung der festgesetzten 1,0-fachen Gebühr nach Nr.

RVG-VV auf das 1,8-fache dieser Gebühr weitere Kosten als erstattungsfähig festzusetzen sowie eine Verzinsung des festgesetzten Betrages ab dem 27. September 2008 auszusprechen.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat seinen Vortrag dahingehend ergänzt, dass nicht ersichtlich sei, was die vom Antragsteller geforderte Erhöhung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf den 1,8-fachen Satz rechtfertigen könne.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. §§ 62 Abs. 2 Satz 4, 73 PatG eingelegt worden, wobei der Antragsteller innerhalb dieser Frist auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 50,-- € (Nr. 401 200 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) einbezahlt hat. Zudem handelt es sich bei dem vom Antragsteller mit seiner Beschwerde verfolgten Rechtsschutzziel, nämlich eine Neufestsetzung der zu erstattenden Kosten auf der Basis eines jeweils höheren Gegenstandswertes und Gebührensatzes zu erreichen, um ein zulässiges Begehren.

2. Die Beschwerde ist teilweise auch begründet.

Unproblematisch ist, dass die Gebrauchsmusterabteilung die Gebühren für eine patentanwaltliche Tätigkeit nach den für Rechtsanwälte gültigen Vorschriften des RVG in Ansatz gebracht hat. Im Falle eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens sind diese Regelungen entsprechend heranzuziehen (vgl. BPatGE 49, 29, 30 ff. = BPatG Mitt. 2006, 518 ff.).

2.1. Der Antragsteller macht zu Recht geltend, dass der von der Gebrauchsmusterabteilung bei der Kostenfestsetzung in Höhe von 100.000 € zu Grunde gelegte Gegenstandswert zu niedrig bemessen ist.

Der Gegenstandswert ist gemäß §§ 23, 33 RVG i. V. m. §§ 3, 4 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen, weil es für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren an Wertvorschriften für die Anwaltsgebühren fehlt. Er richtet sich grundsätzlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des angegriffenen Gebrauchsmusters und entspricht im Allgemeinen dem gemeinen Wert des Gebrauchsmusters, den dieses zum Zeitpunkt der Beantragung der Löschung hatte (vgl. Busse/Keukenschrijver, 7. Aufl., Rn. 57 zu § 17 GebrMG i. V. m. Rn. 57 zu § 84 PatG). Für die Bestimmung des gemeinen Wertes gelten die folgenden, grundsätzlichen Überlegungen: Mit der Löschung besteht für die Mitbewerber die Möglichkeit, den geschützten Gegenstand frei zu benutzen. Während des Bestandes eines Schutzrechts müssten hierfür Lizenzen gezahlt werden. Demnach kann das Allgemeininteresse in etwa mit den von der Anzahl aller Konkurrenten während der Laufzeit des Gebrauchsmusters fiktiv aufzubringenden bzw. durch die Löschung ersparten Lizenzzahlungen, also mit dem Betrag, der sich aus der Multiplikation des einschlägigen Lizenzsatzes mit dem in Deutschland erzielten bzw. zu erwartenden Gesamtumsatz ergibt, gleichgesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2013, 35 W (pat) 3/10, veröffentlicht im Internet bei JURIS® Das Rechtsportal).

Hierbei gilt allerdings, dass derjenige, der sich zu seinen Gunsten auf einen bestimmten, gebührenrechtlich relevanten Umstand beruft, hierfür auch einen hinreichend substantiierten Vortrag liefern muss (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 287 Rn. 11; zu den Substantiierungsanforderungen vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. September 2009, X ZR 81/08, [Rz. 12 ff.]). Bei der Festsetzung der vorliegenden Kosten ist gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 104 Abs. 2 ZPO davon auszugehen, dass für die der Kostenrechnung zugrunde liegenden Tatsachen, sofern sie überhaupt bestritten sind, eine Glaubhaftmachung ausreicht - d. h., dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs überwiegend wahrscheinlich erscheinen müssen (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 104 Rn. 3 - m. w. N.). Der Vortrag des Antragstellers entspricht diesen Anforderungen nur teilweise.

2.1.1. Bezogen auf den gemeinen Wert des Streitgebrauchsmusters hat der Antragsteller vorgetragen, dass der Antragsgegner in seinem Unternehmen mit Produkten gemäß dem gelöschten Teil des Streitgebrauchsmusters einen Umsatz von weit mehr als … € pro Jahr erzielt habe bzw. erziele. Der Antragsgegner hat jedenfalls einen eignen Jahresumsatz in Höhe von … € zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) und lediglich eingewandt, dass sich derartige Umsätze nicht nur auf Gegenstände nach den gelöschten Schutzansprüchen 1 bis 4 des Streitgebrauchsmusters bezogen hätten und bezögen, sondern auch auf solche, die durch die rechtsbeständigen Unteransprüchen 5 bis 23 geschützt seien. Dieser Einwand ist jedoch nicht hinreichend überzeugend, um eine Reduzierung des hier in Höhe von … € als zugestanden anzusehenden Jahresumsatz zu erreichen. Bei den weitergeltenden Schutzansprüchen handelt es sich um keine Nebenansprüche, durch die eigenständige Gegenstände geschützt würden; vielmehr sind sämtliche der nicht gelöschten Unteransprüche unmittelbar oder mittelbar auf die gelöschten Schutzansprüche 1 bis 4 rückbezogen und zeigen im Verhältnis zu diesen gelöschten Schutzansprüchen so deutlich eingeschränkte Schutzgegenstände, dass deren wirtschaftliche Bedeutung schon deshalb als untergeordnet bewertet werden muss. Somit gibt es für eine vom Antragsgegner geforderte - entsprechend dem Zahlenverhältnis von gelöschten und nicht gelöschten Schutzansprüchen - pauschale Herabsetzung des hier zugrunde zu legenden Jahresumsatzes auf 20 %, also auf jährlich nur … €, keinen Anlass.

2.1.2. Die vom Antragsteller vorgetragenen Tatsachen, stellen - soweit sie als unstreitig zu behandeln sind - durchaus belastbare Angaben für eine Schätzung des Gegenstandswertes dar. Dem Vortrag können tatsächliche Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass in den sieben Jahren ab Einleitung des Löschungsverfahrens bis zum Erlöschen des Gebrauchsmusters durch Zeitablauf, also von etwa März 2007 bis Mai 2014, mit Gegenständen nach den gelöschten Schutzansprüchen 1 bis 4 des Streitgebrauchsmusters in Deutschland ein Gesamtumsatz in Höhe von etwa … € (7 x … €) erzielt worden sein dürfte. Dem Vortrag des Antragstellers ist allerdings nicht deutlich genug zu entnehmen, in welchem Umfang er selbst oder auch andere Unternehmen Gegenstände nach dem gelöschten Teil des Streitgebrauchsmusters auf den Markt gebracht haben oder dieses möglicherweise mit Rücksicht auf den gelöschten Teil das Streitgebrauchsmuster unterlassen haben. In diesem Zusammenhang sind die Angaben des Antragstellers einerseits zwar für eine rechnerische Berücksichtigung zu ungenau; andererseits sind diese Angaben aber ausreichend, um eine Bereinigung des errechneten Gesamtumsatzbetrages zugunsten des Antragsgegners durch den Abzug eines Betrages in Höhe eines an sich üblichen, 10%igen Unsicherheitsfaktors zu unterbinden.

2.1.3. Hinsichtlich des zugrunde zu legenden Lizenzsatzes dürfte von einem branchenüblich und daher angemessen Satz in Höhe von 6 % - also einem geringfügig über dem vom Antragsgegner genannten Wert - auszugehen sein.

2.1.4. Hiernach errechnet sich der hier relevante Gegenstandswert für die Laufzeit des Streitgebrauchsmusters ab Löschungsantrag von März 2007 bis Mai 2014 aus folgenden Faktoren: 106 € (Umsatz pro Jahr) x 6x10-2 (Lizenzfaktor in Höhe von 6 %) x 7 (Laufzeit in Jahren) = 104 € x 6 x 7 = 420.000 €.

Für einen Gegenstandswert über den Betrag von 420.000 € hinaus ist dagegen keine sichere Schätzungsgrundlage mehr vorhanden.

2.2. Gegen die Zugrundelegung eines Gebührensatzes in Höhe von 1,0 nach dem Gebührentatbestand Nr. 2300 gemäß RVG-VV bestehen keine Bedenken.

Die Gebrauchsmusterabteilung II des DPMA hat im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht berücksichtigt, dass es sich bei einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren um kein gerichtliches Verfahren handelt. Das Löschungsverfahren vor einer Gebrauchsmusterabteilung des DPMA trägt zwar Züge eines justizförmigen Verfahrens (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - „Legostein“), gebührenrechtlich ist es aber als ein Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde anzusehen und der Gebührentatbestand Nr. 2300 gemäß RVG-VV daher durchaus einschlägig.

Gemäß dem Gebührentatbestand Nr. 2300 RVG-VV besteht für die Vertretung in einem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Geschäftsgebühr ein Rahmen von 0,5 bis 2,5, wobei eine Gebühr von mehr als dem 1,3-fachen Satz nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Nachdem auch der Vorbereitungsaufwand eines Patentanwalts für eine mündliche Verhandlung durch die Geschäftsgebühr abgegolten ist (vgl. Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl. § 17 Rn. 156 - m. w. N.), kann eine Erhöhung des Gebührensatzes - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht mit der Begründung gefordert werden, dass die Verhandlung kurzfristig entfiel. Es ist vielmehr zu bedenken, dass bei besonders schwierigen und aufwendigen Verfahren maximal der 2,5-fache Gebührensatz verdient werden kann, selbst wenn zusätzlich eine aufwendige mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Nachdem vorliegend weder eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, noch hinreichende Anhaltspunkte für einen besonders schwierigen und umfangreichen Fall vorliegen, ist ein Gebührensatz von 1,0 angemessen.

2.3. Die weiteren im angegriffenen Beschluss vom 11. Januar 2011 angesetzten Kosten stehen nicht im Streit, so dass hierauf nicht näher einzugehen ist.

2.4. Zugrunde zu legen ist die bis zum 10. Oktober 2010 geltende Fassung des RVG, die bei Übernahme des Mandats durch den Vertreter des Antragstellers gül- tig war; darüber hinaus sind die Beträge nach der RVG-Gebührentabelle (§ 13 RVG) einschlägig, die bis zum 31. Juli 2013 galten.

Danach errechnen sich die für das patentamtliche Löschungsverfahren entstandenen Kosten, deren Erstattung der Antragsteller vom Antragsgegner verlangen kann, wie folgt:

Gebührentatbestand Gegenstandswert 420.000 € (§§ 2 Abs. 1, 23, 33 RVG)

RVG- Satz Betrag VV Nr.

in €

1. Geschäftsgebühr 2. Pauschale Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 3. Abwesenheitsgeld für 2 Tage

4. Umsatzsteuer (19 %) aus (∑*) 2.900,00 €

Verauslagte Kosten des Patentanwalts: 5. Reisekosten 6. Löschungsantragsgebühr

1,0 2.760,00

7005

7008

20,00 120,00

∑*

551,00

195,00 300,00 Gesamtkosten des Antragstellers:

3.946,00 =======

Der Senat hielt es nicht für erforderlich, weitere Ermittlungen anzustellen oder auf ergänzenden Vortrag und die Vorlage weiterer Belege hinzuwirken.

3. Die festgesetzten Kosten sind nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Den hierzu erforderlichen Antrag (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG, § 62 Abs. 2 Satz 3 PatG, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) hatte der Antragsteller bereits am 27. Januar 2009 gestellt (vgl. Bl. 60 d. A.) und nicht erst am 29. Oktober 2010, wovon die Gebrauchsmusterabteilung fälschlicherweise ausgegangen ist. Allerdings kann die Verzinsung auch nicht - wie vom Antragsteller beantragt - vom Zeitpunkt der Anhängigkeit des Kostenfestsetzungsantrags beim DPMA (27. September 2008) ausgesprochen werden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Kostengrundentscheidung vorlag. Der Verzinsungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann nämlich nicht vor Bestands- bzw. Rechtskraft der Kostengrundentscheidung entstehen (vgl. Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 140 - m. w. N.). Da die vorliegende Kostengrundentscheidung der Gebrauchsmusterabteilung II erst am 15. April 2010 erlassen und mit Ablauf des 20. Mai 2010 bestandskräftig geworden war, musste die im angefochtenen Beschluss (erst ab dem 29. Oktober 2010) ausgesprochene Verzinsung zwar abgeändert werden; jedoch konnte diese Festlegung - wie oben ausgeführt - lediglich durch den Ausspruch einer Verzinsung, die ab dem 21. Mai 2010 beginnt, ersetzt werden.

III.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO, die auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren anwendbar sind (vgl. Bühring/Schmid, a. a. O., § 18 Rn. 129). Der Antragsteller hat ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.000.000 € und einer hierauf bezogenen 1,8-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV in Höhe von 8.092,80 € eine Gesamtkostenerstattung in Höhe von 10.292,03 € begehrt. Dieser Betrag setzt sich im Einzelnen zusammen aus der genannten Geschäftsgebühr in Höhe von 8.092,80 €, der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 €, dem Abwesenheitsgeld für zwei Tage in Höhe von

120,00 €, der entsprechenden Umsatzsteuer in Höhe von 1.564,23 € (19 % aus 8.232,80 €), der geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 195,00 € sowie der in Höhe von 300,00 € verauslagten Löschungsantragsgebühr. Mithin hat der Antragsteller gegenüber dem von der Gebrauchsmusterabteilung zu seinen Gunsten festgesetzten Betrag (2.272,86 €) eine Mehrforderung von 8.019,17 € geltend gemacht, wobei er aber mit seiner Beschwerde nur in Höhe von 1.673,14 € (3.946,-- € abzüglich 2.272,86 €) - mithin also nur zu etwa 20 % - durchgedrungen ist. Hiernach waren dem Antragsteller billigerweise die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 4/5 und dem Antragsgegner zu 1/5 aufzuerlegen.

IV.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Werner Bayer Eisenrauch Cl

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4 17 GebrMG
3 84 PatG
3 104 ZPO
2 62 PatG
2 23 RVG
2 33 RVG
1 247 BGB
1 18 GebrMG
1 2 PatKostG
1 2 RVG
1 13 RVG
1 3 ZPO
1 4 ZPO
1 92 ZPO
1 138 ZPO

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