Paragraphen in IX ZB 36/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 574 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 127 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 127 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
2 | 574 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 36/19 BESCHLUSS vom 4. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:041219BIXZB36.19.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 4. Dezember 2019 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. Juni 2019 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
Das Schreiben des Antragstellers vom 5. Juli 2019 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidung des Landgerichts durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.
Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Landgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113).
Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Kayser Möhring Gehrlein Schoppmeyer Grupp Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 28.02.2019- 408 C 213/18 LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.06.2019 - 21 T 14/19 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 574 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 127 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 127 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
2 | 574 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen