Paragraphen in 2 ARs 371/14
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2 | 12 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 371/14 2 AR 259/14 BESCHLUSS vom 16. Oktober 2014 in der Strafsache gegen Verteidigerin:
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Az.: 358 Js 11300/11 Staatsanwaltschaft Neuruppin Az.: 12 Ls 358 Js 11300/11 (23/11) Amtsgericht Oranienburg Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Oktober 2014 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht BerlinTiergarten zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 Eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO kommt nur in Betracht, wenn hierfür gewichtige Gründe sprechen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 12 Rn. 5). Dazu kann auch eine Reiseunfähigkeit des Angeklagten zählen. 2 Hier ist der Angeklagte nach der letzten amtsärztlichen Untersuchung zwar maximal zwei Stunden verhandlungsfähig. Eine Reiseunfähigkeit zu dem von seinem Wohnort ca. 30 km entfernten Amtsgericht Oranienburg wird ihm hingegen nicht attestiert.
Überwiegende Gründe der Prozessökonomie sprechen ebenfalls nicht für eine Übertragung. In diesem Falle müsste sich der dann zuständige Tatrichter in das bereits vom Amtsgericht Oranienburg terminierte Verfahren neu einarbeiten.
Fischer Ott Appl Zeng Schmitt
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