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IX ZR 223/13

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 223/13 BESCHLUSS vom 3. April 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp und die Richterin Möhring am 3. April 2014 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 107.881,71 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit die Vordergerichte eine Zahlung der Beklagten zu 1 auf die gegen sie gerichtete Bürgenforderung (§ 28e Abs. 3a Satz 1 SGB IV) zugrunde gelegt haben, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht gegeben. Insoweit handelt es sich um eine einzelfallbezogene, nicht verallgemeinerungsfähige Würdigung eines Zahlungsvorgangs.

2. Zu Unrecht macht die Beschwerde unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG geltend, das Berufungsgericht habe die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 15. Februar 2007 nicht zur Kenntnis genommen.

Ausweislich des Tatbestandes hat das Berufungsgericht diese Abrede ausdrücklich berücksichtigt. Dass es daraus keine dem Kläger günstigen Rechtsfolgen hergeleitet hat, ist im Blick auf die Reichweite des Schutzbereichs des Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).

3. Im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich, weil es an einem substantiierten Vortrag fehlt, dass die Beklagte zu 2 einen etwaigen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin erkannt hat (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Das Wissen um eine auch nur drohende Zahlungsunfähigkeit kann nicht aus dem allein geltend gemachten Umstand hergeleitet werden, dass die Beitragsforderung der Beklagten zu 2 gegen die Schuldnerin im Zeitraum von Oktober 2006 bis Februar 2007 von 75.621,63 € auf 107.881,71 € angewachsen war. Die Beklagte zu 2 hatte keine Maßnahmen der Forderungseinziehung getroffen, deren Erfolglosigkeit den Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage der Schuldnerin gestattete. Aufgrund des mit der Schuldnerin geführten Schriftverkehrs konnte die Beklagte zu 2 von Anfang an davon ausgehen, dass die Schuldnerin zur Tilgung der Beitragsforderung in der Lage war, weil ihr aus dem fraglichen Bauvorhaben werthaltige, jederzeit realisierbare Zahlungsansprüche in Höhe der Beitragsforderung gegen die Beklagte zu 1 zustanden.

Vill Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 27.02.2013 - 20 O 3/12 OLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.2013 - I-27 U 39/13 -

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Häufigkeit Paragraph
2 103 GG
1 133 InsO
1 28 SGB
1 2 ZPO
1 543 ZPO

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