Paragraphen in 3 StR 351/20
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 351/20 BESCHLUSS vom 24. November 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:241120B3STR351.20.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Juni 2020 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof dahin neu gefasst, dass der Angeklagte im Fall II. Tat 5 der Urteilsgründe des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und vorsätzlichem unerlaubten Besitz eines Schlagrings schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Spaniol Paul Anstötz Erbguth Vorinstanz: Koblenz, LG, 15.06.2020 - 2090 Js 43845/18 4 KLs (2)
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