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AnwZ (Brfg) 79/13

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 79/13 BESCHLUSS vom

11. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 11. Februar 2014 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit 1988 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung gegen das Urteil eingelegt. Nach gerichtlichem Hinweis hat er innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 VwGO erklärt, die Berufung möge als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden, und hat diesen Antrag begründet.

II.

Der Antrag, in welchem der Kläger eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und aus Art. 3 GG rügt, bleibt ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Wie dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO zu entnehmen ist, geht die Bundesrechtsanwaltsordnung im Grundsatz von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8 m.w.N.). Die Einrichtung eines Anderkontos ist nicht geeignet, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zu vermeiden.

Die vom Kläger erhobenen Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Widerrufs mit höherrangigem Recht teilt der Senat nicht. Insoweit besteht mangels Klärungsbedarfs auch kein Anlass, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO steht nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, Rn. 6 m.w.N.) mit Art. 12 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen, weder im Hinblick auf Rechtsanwälte in anderen Ländern der Europäischen Union noch im Hinblick auf inländische Rechtsanwälte, die von Zahlungen an das Versorgungswerk befreit sind und deshalb nicht in Rückstand geraten können. Dass diese Rechtsansicht in Rechtsprechung oder Literatur vertreten wird, ist nicht ersichtlich und den Darlegungen des Klägers auch nicht zu entnehmen (vgl. zu diesen Erfordernissen BGH, Beschlüsse vom 2. November 2012 - AnwZ (Brfg) 50/12, BRAK-Mitt. 2013, 38 Rn. 10; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, Rn. 6).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Lohmann Seiters Martini Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 12.07.2013 - 1 AGH 5/13 -

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