Paragraphen in 2 StR 56/16
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 56/16 BESCHLUSS vom 7. Juni 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 13. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme der fehlenden Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten begegnet zwar Bedenken; die Feststellungen, wonach die Tat nicht lediglich eine Reaktion auf eine spezifische Konfliktsituation, sondern „Ausdruck einer Wahnsymptomatik“ des Beschuldigten war, belegen indes, dass jedenfalls seine Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat aufgehoben gewesen ist.
Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng ECLI:DE:BGH:2016:070616B2STR56.16.0
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1 | 349 | StPO |
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