Paragraphen in 5 StR 588/19
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 588/19 BESCHLUSS vom 27. November 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:271119B5STR588.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Juli 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass anstelle der „erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen“ die Einziehung des sichergestellten Geldes in Höhe von 20.360 Euro angeordnet wird (vgl. zum deklaratorischen Charakter bei Verzicht auf die Herausgabe BGH, Urteil vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116; Beschluss vom 16. April 2019 – 5 StR 86/19); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Mosbacher König Köhler Berger
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1 | 354 | StPO |
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