Paragraphen in 17 W (pat) 2/18
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 2/18 Verkündet am 2. Juli 2019 …
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2015 120 442.8 …
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt, des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann und der Richterin Akintche ECLI:DE:BPatG:2019:020719B17Wpat2.18.0 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 25. November 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und trägt die Bezeichnung
„Verfahren zur Identifizierung von Gerüstteilen“. Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q in der Anhörung vom 14. November 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass der jeweilige damals geltende Anspruch 1 nach Hauptund Hilfsantrag mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellte den Antrag,
den angegriffenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. November 2017 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 10 vom 25. Juni 2019, Beschreibung Seiten 1 bis 11 (Seitennummern 4-14) und Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2, jeweils vom Anmeldetag 25. November 2015; gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 bis 9 vom 25. Juni 2019, Beschreibung und Figuren wie Hauptantrag; gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 bis 10 vom 25. Juni 2019, Beschreibung und Figuren wie Hauptantrag.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (hier mit einer denkbaren Gliederung versehen) lautet:
1. Verfahren zur Identifizierung von Gerüstteilen umfassend
1.1 ein mit einer informationstragenden Markierung (2) versehenes Gerüstteil (1)
1.2 einen an einem beliebigen Ort befindlichen Servercomputer (3), der mit Mitteln versehen ist um mit Kommunikationsgeräten (4) eine bidirektionale Datenverbindung (5) aufzubauen
1.3 eine auf dem Servercomputer (3) gespeicherte Datenbank (10) 1.4 ein an einem Aufenthaltsort des Gerüstteils befindliches Kommunikationsgerät (4), das mit Mitteln versehen ist, um Markierungsinformationen aufzunehmen, mit dem Servercomputer (3) in bidirektionale Datenkommunikation zu treten und eine Datenbankabfrage (11) zu senden, und vom Server erhaltene Information (12) anzuzeigen, wobei
1.5 zunächst in die Datenbank (10) unter der informationstragenden Markierung (2) das markierte Gerüstteil betreffende Informationen eingetragen werden,
1.6 zu einem späteren Zeitpunkt eine Datenverbindung (5) zwischen Kommunikationsgerät (4) und dem Servercomputer (3) aufgebaut und darüber vom Kommunikationsgerät (4) anhand der in der Markierung (2) enthaltenen Information eine Datenbankabfrage (11) an den Servercomputer (3) gesendet wird
1.7 der Servercomputer (3) nach Erhalt dieser Anfrage (11) eine Datenbanksuche durchführt und auf dem Ergebnis dieser Suche beruhende Informationen (12) über die Datenverbindung (5) an das Kommunikationsgerät (4) sendet
1.8 die Information (12) vom Kommunikationsgerät (4) angezeigt wird, wobei 1.9 die informationstragende Markierung (2) zumindest eine Seriennummer umfasst, insbesondere ein Markierungsetikett ist.
Zu den Unteransprüchen 2 bis 10 nach Hauptantrag wird auf die Akte verwiesen.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das Merkmal 1.10h1, welches auf Merkmal 1.9 folgt, wobei in Merkmal 1.9 ein „und“ zur Verknüpfung mit dem neuen Merkmal angehängt ist. Die beiden Merkmale lauten:
1.9 die informationstragende Markierung (2) zumindest eine Seriennummer umfasst, insbesondere ein Markierungsetikett ist, und
1.10h1 die in der Markierung (2) enthaltene Information signiert wird.
-5Zu den Unteransprüchen 2 bis 9 nach Hilfsantrag 1 wird auf die Akte verwiesen.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch eine Änderung in Merkmal 1.9 (nunmehr 1.9h2) und das daran angehängte neue Merkmal 1.10h2. Die beiden Merkmale lauten:
1.9h2 1.10h2 die informationstragende Markierung (2) zumindest eine Seriennummer umfasst, insbesondere ein Markierungsetikett ist. und in das Gerüstteil (1) eingeprägt oder –gestanzt ist.
Zu den Unteransprüchen 2 bis 10 nach Hilfsantrag 2 wird auf die Akte verwiesen.
Im Verfahren wurde folgender Stand der Technik genannt: D1: R. Vandenhouten and M. Selz, "Identification and tracking of goods with the mobile phone," 2007 International Symposium on Logistics and Industrial Informatics, Wildau, 2007, pp. 25-29. doi: 10.1109/LINDI.2007.4343507 D2: DE 10 2012 100 903 A1 D3: DE 20 2008 011 343 U1 D4: “Moderne Lagerbewirtschaftung mit RFID”, Online-Artikel in “Optimal”, Mai 2009 D5: DE 200 12 910 U1 Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und auch der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1 und 4 PatG).
1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Identifizierung von Gerüstteilen umfassend mit einer informationstragenden Markierung, welche zumindest eine Seriennummer umfasst, insbesondere einem Markierungsetikett, versehene Gerüstteile, einen an einem beliebigen Ort befindlichen Servercomputer, mit Mitteln versehen um mit Kommunikationsgeräten eine bidirektionale Datenverbindung aufzubauen, eine auf dem Servercomputer gespeicherte Datenbank und ein an einem Aufenthaltsort der Gerüstteile befindliches Kommunikationsgerät, das mit Mitteln versehen ist, um Markierungsinformationen aufzunehmen, mit dem Servercomputer in bidirektionale Datenkommunikation zu treten und eine Datenbankabfrage zu senden, und vom Server erhaltene Informationen anzuzeigen (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0001]).
Gemäß der vorliegenden Anmeldung komme es auf großen Baustellen häufig vor, dass Gerüstteile von verschiedenen Gerüstbauern eingesetzt und zusammen verwendet werden. Dies stelle vor allem dann ein Problem dar, wenn das Gerüst nach Beendigung der Bautätigkeit abgebaut und die Gerüstteile an die einzelnen Eigentümer oder Weiterbenutzer verteilt werden sollten, da bei der Vielzahl oftmals sehr ähnlicher Teile eine Zuordnung ohne weiteres nicht möglich sei, so dass Teile häufig nicht bei ihrem eigentlichen Weiterbenutzer oder Bestimmungsort ankämen. Dies sei einerseits auf eine unbeabsichtigte Verwechslung zurückzuführen, andererseits lade die beschriebene, unklare Situation auch zu Diebstählen ein. Ein weiteres Problem sei es, Plagiate von authentischen Teilen zu unterscheiden. Von den Herstellern würden üblicherweise bei der Fertigung Markierungen in Form von Firmenlogos, Herstellerbezeichnung und dergleichen eingestanzt oder eingeprägt, welche jedoch im Prinzip durch böswillige Konkurrenten kopierbar seien. Mit einer genauen Materialprüfung ließen sich Plagiate zwar zuverlässig erkennen, doch sei eine solche Prüfung zeit- und kostenaufwendig. Hinzu komme, dass Eigentümer und Hersteller meist nicht identisch seien, und darum zusätzliche, zumindest den Eigentümer identifizierende, Markierungen notwendig seien. Dies sei oft auch aus praktischen Gründen notwendig, denn eingestanzte oder -geprägte Herstellerzeichen seien aufgrund ihrer Größe und des fehlenden Kontrastes recht schwer erkennbar bzw. ablesbar. Um diesem Problem zu begegnen, würden bisher von den meisten Eigentümern der Gerüstteile leichter und schneller zu erfassende, einfache Farbmarkierungen auf den von ihnen gelieferten bzw. ihnen gehörenden Teilen aufgebracht. Diese Methode der Identifikation sei sehr leicht umzusetzen, hätte aber den Nachteil, nicht sehr fälschungssicher zu sein. Um eine Imitation einer Farbmarkierung zumindest zu erschweren, müsse ein Gerüstteil weitestgehend, d.h. auf einem Großteil seiner Oberfläche bemalt sein. Ein weiterer Nachteil sei, dass sich nur wenige Informationen in einer Bemalung unterbringen ließen, jedenfalls wenn es eine einfach und schnell aufzubringende Bemalung sein solle. Zumeist würden nur ein- oder zweifarbige Flächen aufgebracht, was bei Verwendung verschiedener Farben und Kombinationen genüge, um zwischen der relativ kleinen Zahl an möglichen Besitzern zu unterscheiden. Es wäre auch denkbar, kompliziertere Muster aufzumalen und so mehr Informationen unterzubringen, wie zum Beispiel, ob das Teil durch jemand anderes als den Eigentümer weiterverwendet werden soIle, jedoch sei dies nahezu impraktikabel, da die Aufbringung der Farbmarkierung in diesem Falle zu viel Zeit beanspruchen würde. Der deutlichste Nachteil sei jedoch, dass in dieser Art aufgemalte bzw. aufgebrachte Informationen nachträglich nicht mehr leicht zu ändern wären, so z.B.
wenn sich der Besitzer oder der Bestimmungsort eines Teils ändern sollte (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0002]-[0005]).
Die Aufgabe der Anmeldung ist es, ein Verfahren der Identifikation und Nachverfolgung bereit zu stellen, das vor Ort auf einer Baustelle oder einem anderen Aufenthaltsort eines Gerüstteils leicht durchführbar ist und bei dem die das Gerüstteil betreffenden Informationen von dahingehend autorisierten Personen jederzeit nachträglich geändert werden können (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0006]).
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ein Verfahren zur Identifizierung von Gerüstteilen vor (Merkmal 1). Zur Ausführung des Verfahrens ist
- ein Gerüstteil, welches mit einer informationstragenden Markierung versehen ist (Merkmal 1.1),
- ein Servercomputer, der sich an einem beliebigen Ort befindet und mit Mitteln versehen ist um eine bidirektionale Datenverbindung mit Kommunikationsgeräten aufzubauen (Merkmal 1.2),
- eine Datenbank, die auf dem Servercomputer gespeichert ist (Merkmal 1.3), - ein Kommunikationsgerät, welches sich an dem Aufenthaltsort der Gerüstteile befindet und in der Lage ist Markierungsinformationen aufzunehmen, sowie an den Servercomputer über eine bidirektionale Datenverbindung eine Datenbankabfrage zu senden und von dem Server eine Information zu erhalten und diese anzuzeigen (Merkmal 1.4) vorgesehen. Zur Durchführung des Verfahrens werden vorab in die Datenbank unter der informationstragenden Markierung die das Gerüstteil bettreffende Informationen eingetragen (Merkmal 1.5). Zu einem späteren Zeitpunkt wird eine Datenverbindung zwischen dem Kommunikationsgerät und dem Servercomputer aufgebaut und über diese Verbindung wird eine Datenbankabfrage vom Kommunikationsgerät an den Servercomputer gesendet, wobei die Abfrage auf den in der Markierung enthaltenen Informationen basiert (Merkmal 1.6). Nach Erhalt dieser Anfrage führt der Servercomputer eine Datenbankabfrage durch und sendet die Informationen, die das Ergebnis der Abfrage enthalten, an das Kommunikationsgerät (Merkmal 1.7). Diese Informationen werden vom Kommunikationsgerät angezeigt (Merkmal 1.8). Dabei umfasst die informationstragende Markierung zumindest eine Seriennummer und ist insbesondere als Markierungsetikett ausgestaltet (Merkmal 1.9).
Gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zusätzlich angegeben, dass die in der Markierung enthaltene Information signiert wird (Merkmal 1.10h1).
In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist der Anspruch 1 nach Hauptantrag dahingehend geändert, dass nunmehr die informationstragende Markierung nicht mehr als Markierungsetikett ausgestaltet ist und die Seriennummer in das Gerüstteil eingeprägt oder -gestanzt ist (Merkmale 1.9h2 und 1.10h2).
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Verfahren für die Identifikation von Gerüstteilen unter Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung zu implementieren, sieht der Senat einen Mitarbeiter aus dem Bereich des Gerüstbaus bzw. der Gerüstvermietung – insbesondere aus dem Bereich der Bauteilüberwachung bzw. Bauteilinventarisierung – an, welcher angesichts der technischen Aufgabenstellung einen Diplom-Ingenieur oder Informatiker mit Kenntnissen in der Entwicklung von Logistiksystemen – insbesondere im Bereich der Identifizierungssysteme bzw. Warenverfolgungssysteme – hinzuzieht (vgl. BGH GRUR 2012, 482 – Pfeffersäckchen: „... deren Fachkenntnisse sich in einem Team ergänzen“).
2. Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als im Stand der Technik besonders relevant sieht der Senat die Druckschrift D1 an.
2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der D1 ist ein Verfahren zum Identifizieren von Waren (teilweise Merkmal 1) zu entnehmen (Titel), wobei das Verfahren im Bereich der Paketdienste (Fig.1) aber auch in anderen Anwendungsbereichen wie bspw. der Industrie, dem Handel, der Logistik oder der Verwaltung eingesetzt werden kann (S.27, linke Spalte zweiter Absatz). Der zu identifizierende Gegenstand ist mit einer Markierung versehen, die weitere Informationen über den Gegenstand enthält (Fig.1, Fig.2, S.27, linke Spalte zweiter und dritter Absatz – teilweise Merkmal 1.1). Weiterhin ist ein Servercomputer mit einer Datenbank gezeigt (Fig.3), welcher mit einem mobilen Kommunikationsgerät über eine bidirektionale Datenverbindung (GPRS) Daten austauscht (Fig.3, S.28, linke Spalte, S.28, rechte Spalte dritter Absatz). Damit sind die Merkmale 1.2 und 1.3 gezeigt. Das mobile Kommunikationsgerät befindet sich bei dem zu identifizierenden Gegenstand (Fig.1), scannt die Information auf der Markierung, leitet diese Information an den Server weiter und erhält anschließend von dem Server eine weitere Information zurück, welche auf dem mobilen Kommunikationsgerät angezeigt wird (Fig.1, Fig.3, S.28 rechte Spalte dritter Absatz – teilweise Merkmal 1.4). Weiterhin ist zu entnehmen, dass alle relevanten Daten des zu identifizierenden Gegenstandes in der Datenbank hinterlegt werden (S.28, linke Spalte). Damit ist implizit angegeben, dass in die Datenbank vor der Inbetriebnahme des Verfahrens sämtliche Daten eingegeben werden müssen (teilweise Merkmal 1.5).
Während der Ausführung des Verfahrens erfolgt ein Scannen der Markierung und ein Dekodieren der Information dieser Markierung durch das mobile Kommunikationsgerät. Anschließend wird die dekodierte Information mit den Daten aus der Datenbank abgeglichen und ein entsprechend generierter Datensatz auf dem mobilen Kommunikationsgerät angezeigt (S.28, rechte Spalte dritter Absatz). Für den Abgleich der Daten werden die Informationen von dem mobilen Handgerät an den Server und somit an die Datenbank gesendet (S.28, recht Spalte erster Absatz). Damit sind auch die Merkmale 1.6, 1.7 und 1.8 aus der Druckschrift zu entnehmen. Schließlich ist gezeigt, dass es sich bei der Markierung um ein Etikett handelt (Fig.1, Fig.2, Fig.3) und in dem Etikett u.a. auch eine Seriennummer hinterlegt ist (S.27, linke Spalte dritter Absatz – Merkmal 1.9).
Die Lehre der D1 unterscheidet sich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nur noch darin, dass es sich bei dem zu identifizierenden Gegenstand um ein Gerüstteil handelt (restlicher Teil der Merkmale 1, 1.1, 1.4 und 1.5).
Dieser Unterschied kann jedoch das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen. Der Fachmann entnimmt der D1 bereits den Hinweis das in dieser Druckschrift beschriebene Verfahren in anderen Bereichen wie z.B. Industrie, Handel, Logistik oder Verwaltung einzusetzen (S.27, linke Spalte zweiter Absatz). Darüberhinaus waren dem Fachmann Verfahren zur Identifizierung von Gerüstteilen geläufig. So beschreiben bspw. die D3 bzw. die D4 derartige Identifizierungssysteme für Gerüstteile (vgl. bspw. D3: Absätze [0017], [0044], Fig.2; oder D4: ges. Dokument).
Damit ergab sich das Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag für den Fachmann in naheliegender Weise aus der D1, unter Einbe- ziehung seines Fachwissens über übliche Einsatzgebiete für Identifizierungsverfahren auch für Gerüstteile gemäß dem Beispiel der D3 oder der D4.
2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Folgenden wird nur das neu aufgenommene Merkmal 1.10h1 betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
Gemäß diesem Merkmal wird die in der Markierung enthaltene Information signiert. Durch die Aufnahme derartiger Sicherheitsmerkmale soll bspw. einer Fälschung vorgebeugt werden (vgl. Offenlegungsschrift Absatz [0020]).
Die Erhöhung der Sicherheit eines Verfahrens liegt im üblichen Aufgabenbereich des Fachmanns. Da ihm die unterschiedlichsten Möglichkeiten wie bspw. die Verschlüsselung bei der Datenübertragung oder die Signierung zum Nachweis des Eigentümers bekannt sind, betrifft dieses Merkmal eine übliche Maßnahme die im Bereich des fachmännischen Handelns liegt. Er gelangt somit ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.
2.3 Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Folgenden wird nur das geänderte Merkmal 1.9h2 und das neu aufgenommene Merkmal 1.10h2 betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
Das geänderte Merkmal 1.9h2 ist aus der D1 zu entnehmen. Denn die dort gezeigte Markierung enthält u.a. eine Seriennummer (S.27, linke Spalte dritter Absatz).
Ein Einprägen oder ein Einstanzen einer Markierung in Form von Firmenlogos oder in Form einer Herstellerbezeichnung war dem Fachmann bekannt. Denn die Verwendung einer dauerhaften Kennzeichnung von Metallteilen – insbesondere von Gerüstteilen – zu deren Identifizierung ist in D5 (S.1, erster Absatz, Ansprüche 1 und 2) beschrieben.
Der Fachmann gelangt somit ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.
3. Die dagegen gerichteten Ausführungen des Vertreters der Anmelderin führen zu keinem anderen Ergebnis.
Gemäß diesen Ausführungen sei aus der D1 kein Senden einer Datenbankabfrage und das anschließende Durchführen einer Datenbankabfrage entsprechend dem beanspruchten Verfahren zu entnehmen (Merkmale 1.6 und 1.7).
Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden, denn aus der D1 ist zu entnehmen, dass von dem Mobiltelefon (Kommunikationsgerät) die Markierung gescannt und decodiert wird (Fig.1, Fig.3, S.28 rechte Spalte dritter Absatz). Somit erfolgt ein Einlesen der in der Markierung enthaltenen Information. Weiterhin ist angegeben, dass die Daten mit den Daten in der Datenbank synchronisiert werden (S.28 rechte Spalte dritter Absatz). Dieser Schritt impliziert das Übertragen der eingelesenen Information, da eine Synchronisation nur auf Basis eines vorhandenen, d.h. eines vom Servercomputer empfangenen Datensatzes möglich ist. Die Synchronisation entspricht einem Datenabgleich und somit einer Suche in der Datenbank anhand der empfangenen Informationen.
Darüber hinaus wird in der D1 das Überwachen und Verfolgen von Gütern in einem mobilen Netzwerk beschrieben, wobei das Einlesen der Daten vor Ort erfolgt und das mobile Kommunikationsgerät Daten von dem Servercomputer, d.h. von der Datenbank, erhält (S.26, Kap.II: Mobile Tracking and Tracing). Somit ist das Einlesen der Daten aus einer Markierung vor Ort, die Übertragung der Daten an den Servercomputer, das Durchführen einer Synchronisation (einer Datenbankabfrage bzw. Datenbanksuche) und das Zurücksenden des Ergebnisses der Datenbankabfrage gezeigt (Merkmale 1.6 und 1.7).
Weiter führt der Vertreter der Anmelderin aus, dass aus keiner der im Verfahren genannten Druckschriften das Signieren der in der Markierung enthaltenen Information zu entnehmen sei (Merkmal 1.10h1).
Dem ist zwar zuzustimmen, dennoch kann diese Eigenschaft die Patentfähigkeit nicht begründen. Wie bereits dargestellt (s. oben 2.2) liegt die Erhöhung der Sicherheit eines Verfahrens im üblichen Aufgabenbereich des Fachmanns. Er wird deshalb, gerade in einem Bereich in dem die Fälschungssicherheit bspw. aufgrund von Diebstählen eine sehr hohe Priorität hat, aus den ihm bekannten Maßnahmen eine Auswahl treffen um dieser Tatsache entgegenzuwirken. Die Implementierung einer Signatur und damit eines Herkunftsnachweises für ein Gerüstteil über dessen Markierung (Merkmal 1.10h1) beruht demnach lediglich auf fachüblichem Handeln.
4. Mit dem jeweiligen Anspruch 1 fallen auch die Ansprüche 2 bis 10 nach Hauptantrag, die Ansprüche 2 bis 9 nach Hilfsantrag 1 sowie die Ansprüche 2 bis 10 nach Hilfsantrag 2, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek Baumgardt Hoffmann Akintche Fa
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