• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 125/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 125/17 BESCHLUSS vom 20. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:200617B4STR125.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2, § 354 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 14. Dezember 2016 wird a) das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 9 der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der versuchten sexuellen Nötigung in drei Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels, die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägerinnen und der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter sexueller Nötigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall II. 9 der Urteilsgründe und zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II. 9 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, weil nach den Feststellungen offen bleibt, durch welches Nötigungsmittel die Duldung der sexuellen Handlung (griff in den Scheidenbereich) erzwungen worden sein soll. Die Annahme einer sexuellen Nötigung im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 ist daher nicht belegt. Die bloße überraschende Vornahme einer sexualbezogenen Handlung reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 2 StR 575/05, NStZ-RR 2007, 12, 13; Wolters in: SSW-StGB, 3. Aufl., § 177 Rn. 15).

2. Im Fall II. 7 der Urteilsgründe hat der Senat, um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, die Urteilsformel von Vergewaltigung auf sexuelle Nötigung abgeändert (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 – 2 StR 173/03, NStZ-RR 2003, 306). Die Ausführungen des Landgerichts zu diesem Fall lassen nicht eindeutig erkennen, ob es den Tatbestand des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 tatsächlich für verwirklicht gehalten hat. Auf die dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommene Einzelstrafe ist dies ohne Einfluss. Zusammen mit der Verfahrenseinstellung im Fall II. 9 der Urteilsgründe ergibt sich daraus der in der Beschlussformel angeführte Schuldspruch. § 265 StGB steht dem nicht entgegen.

3. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben, denn der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafkammer auf der Grundlage der verbleibenden Einzelstrafen (Freiheitsstrafen in Höhe von zwei Jahren und vier Monaten, einem Jahr und sechs Monaten, sieben Mal einem Jahr und drei Monaten und zwei Mal neun Monaten) auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 125/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 177 StGB
3 154 StPO
2 349 StPO
1 265 StGB
1 4 StPO
1 354 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 177 StGB
1 265 StGB
1 4 StPO
3 154 StPO
2 349 StPO
1 354 StPO

Original von 4 StR 125/17

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 125/17

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum