AnwZ (Brfg) 28/25
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 28/25 BESCHLUSS vom
22. September 2025 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache ECLI:DE:BGH:2025:220925BANWZ.BRFG.28.25.1 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 22. September 2025 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm an Verkündungs statt am 12. Juni 2025 zugestellte Urteil des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe: I.
Der am 24. Juni 1952 geborene Kläger wurde am 27. Oktober 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Mit Urteil vom 9. September 2010 verurteilte das Landgericht Saarbrücken ihn wegen banden- sowie gewerbsmäßigen Betrugs in acht Fällen gegenüber Kfz-Haftpflichtversicherungen zu einer Gesamtfreiheitsstraße von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit mit Wirkung zum 29. November 2012 erlassen. Die letzte Tat war ausweislich des landgerichtlichen Urteils am 19. Februar 2008 begangen worden. Der den Versicherungen entstandene Schaden belief sich auf 88.092,00 €. Die Beklagte widerrief in Folge dieser Verurteilung auf Grundlage eines Verzichts des Klägers seine Rechtsanwaltszulassung.
Ein erster Antrag des Klägers auf Wiederzulassung vom 20. Februar 2018 blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 8. Januar 2024 beantragte der Kläger erneut die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte versagte die Zulassung mit Bescheid vom 22. Mai 2024 wegen Unwürdigkeit (§ 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. November 2024 - AnwZ (Brfg) 38/24, juris Rn. 3 mwN).
Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
a) Nach § 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 70/17, BRAK-Mitt 2019, 90 Rn. 10; vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 17. Juni 2025 - AnwZ (Brfg) 13/25, juris Rn. 8; vom 19. August 2021 - AnwZ (Brfg) 18/21, juris Rn. 9; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt. Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfG, aaO; Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 70/17, aaO; vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, aaO; Beschlüsse vom 17. Juni 2025 - AnwZ (Brfg) 13/25, aaO; vom 19. August 2021 - AnwZ (Brfg) 18/21, aaO).
Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit gefordert ist (vgl. BVerfG, aaO Rn. 27, 29), erlangt Bedeutung, wie viele Jahre zwischen einer Verfehlung, die seinerzeit die Unwürdigkeit begründete, und dem Zeitpunkt der (Wieder-)Zulassung liegen. Auch eine durch ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit kann durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verloren haben, dass sie seiner Zulassung nicht mehr im Wege steht. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich. Bindende feste Fristen gibt es jedoch nicht. Vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten. Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (vgl. Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 70/17, aaO Rn. 11; vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, aaO Rn. 8; Beschlüsse vom 17. Juni 2025 - AnwZ (Brfg) 13/25, aaO Rn. 9; vom 19. August 2021 - AnwZ (Brfg) 18/21, aaO Rn. 10).
b) Den dargelegten Grundsätzen wird die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gerecht. Zu Recht hat er entschieden, dass die erheblichen Straftaten des Klägers seiner Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Würdigung aller Umstände derzeit noch entgegenstehen. Dies hat der Anwaltsgerichtshof unter sorgfältiger Würdigung und Abwägung der maßgeblichen Umstände und unter Beachtung des Grundrechts des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG zutreffend beurteilt. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Das Fehlverhalten des Klägers hat zum jetzigen Zeitpunkt auch nach Ablauf von 17 Jahren noch nicht derartig an Bedeutung verloren, dass es nunmehr nicht mehr der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstünde und der Kläger als Rechtsanwalt schon jetzt wieder tragbar erschiene. Die Prognose, dass die Belange der Rechtspflege und die Interessen der Rechtsuchenden durch die Wiederzulassung nicht mehr gefährdet werden, ist derzeit noch nicht gerechtfertigt. Eine entscheidungserhebliche Fehlerhaftigkeit der diesbezüglichen Erwägungen des Anwaltsgerichtshofs ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers in seiner Begründung des Zulassungsantrags nicht.
aa) Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof bei der Prognoseentscheidung berücksichtigt, dass die von dem Kläger begangenen Straftaten als schwerwiegende Straftaten im Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit einzuordnen sind. Der Kläger hat bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus vorgetäuschten Verkehrsunfällen gegen Kfz-Haftpflichtversicherungen ausdrücklich als Rechtsanwalt gehandelt und damit für sich das besondere Vertrauen in Anspruch genommen und ausgenutzt, das diesem Berufsstand allgemein entgegengebracht wird. Er hat damit das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes als Organ der Rechtspflege erschüttert. Der von dem Kläger in seinem Zulassungsantrag erwähnte Umstand, dass er keine Taten zu Lasten von Mandanten begangen hat, da die betrogenen Versicherungen keine Mandanten des Klägers gewesen seien, ist vor diesem Hintergrund bei der Prognoseentscheidung nicht maßgeblich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof weiter berücksichtigt, dass insgesamt acht über eine längere Zeit hinweg begangene Taten vorliegen, wobei der Kläger als Mittäter des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs gehandelt hat, um sich hieraus für einen längeren Zeitraum eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen.
bb) Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht auch das Nachtatverhalten des Klägers zu seinen Lasten berücksichtigt und hierbei insbesondere den Umstand für bedeutend gehalten, dass er lediglich den kleinen Teil des Schadens (9.801,75 € von 88.092,00 €), hinsichtlich dessen ein Titel gegen ihn erwirkt worden war, ausgeglichen und sich ansonsten nicht um eine Schadenswiedergutmachung bemüht hat. Denn dem Umstand, wie sich der Kläger nach der Tat verhalten und ob sich hieraus das ernsthafte Bemühen um eine Schadenswiedergutmachung ergibt, kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände eine maßgebliche Bedeutung zu.
Dem Verhalten des Klägers seit der Tatbegehung sowie seinem diesbezüglichen Vorbringen hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht entnommen, dass der Kläger sich nicht ernsthaft um eine Schadenswiedergutmachung bemüht hat und die Gefahr besteht, dass er auch weiterhin seine eigenen finanziellen Interessen zu Lasten der Interessen anderer durchsetzt.
Das Vorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründung stellt dies nicht ernstlich in Frage.
(1) Unerheblich ist, ob die von dem Anwaltsgerichtshof auf Grundlage der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegte Einkommenshöhe für das Jahr 2023 unzutreffend ist, weil der Kläger - wie er in der Antragsbegründung behauptet, allerdings ohne dies zu belegen - sein Einkommen in der mündlichen Verhandlung selbst unrichtig zu hoch angegeben hat und von ihm dort nicht erwähnte Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie ein von ihm zu bedienendes Darlehen nicht berücksichtigt worden seien. Denn es kommt nicht darauf an, welches Einkommen dem Kläger im Jahr 2023 konkret zur Verfügung stand. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger - worauf der Anwaltsgerichtshof zu Recht abgestellt hat - seit der Tatbegehung im Jahr 2008 Schadenswiedergutmachung allein auf Grund eines Titels in Höhe eines im Verhältnis zur Gesamtschadenshöhe geringen Betrags geleistet hat, ansonsten aber über 17 Jahre hinweg keinerlei Bemühungen um Schadenswiedergutmachung ersichtlich sind, sein Verhalten und Vorbringen vielmehr ein fehlendes Interesse hieran aufzeigen.
(a) Es ist nicht dargetan, dass der Kläger zwar ernsthaft an einer Schadenswiedergutmachung interessiert war, ihm diese aber trotz intensiver Bemühungen aus finanziellen Gründen nicht einmal in geringem Maße möglich war. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger über diesen langen Zeitraum hinweg durchgehend nicht einmal eine geringfügige Ratenzahlung möglich gewesen wäre. Der Kläger bringt in der Antragsbegründung vor, bis 2017 lediglich über die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit verfügt zu haben, aus denen er zwar die Kranken- und Pflegeversicherung sowie seine monatliche Darlehensbelastung habe leisten können, ohne Gefährdung seiner eigenen Lebensgrundlage jedoch keine Zahlungen an die Geschädigten. Schon nach seinem eigenen Vorbringen stand ihm jedenfalls ab 2017 somit zusätzlich zu den seine Verbindlichkeiten und seine private Lebensführung deckenden Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit die Rente aus dem Versorgungswerk in Höhe von (nach seinen Angaben) jährlich 16.590 € zur Verfügung. Ein Grund, warum er nicht einen Teil hiervon zur Schadenswiedergutmachung eingesetzt hat, ist nicht dargetan. Ohnehin hat der Kläger erstinstanzlich selbst vorgebracht, dass er in diversen Vereinen sowie in einer Partei Mitglied ist und diese zumindest durch seine Beiträge auch finanziell unterstützt. Die Möglichkeit der Verwendung privater Mittel hierfür zeigt, dass er - bei einer entsprechenden Priorisierung - auch in der Lage gewesen wäre, in gewissem Umfang Schadenswiedergutmachung zu leisten.
(b) Bestätigt wird der fehlende Wille zur Schadenswiedergutmachung durch das weitere Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof und in seiner Antragsbegründung, wonach er mangels Aufforderung durch die Versicherungen keine Notwendigkeit zur weiteren Schadenswiedergutmachung sehe, es angesichts des Zeitablaufs bei den Versicherungen hierzu keine Unterlagen mehr gebe und er wegen Verjährung zwischenzeitlich nicht mehr zur Schadenswiedergutmachung verpflichtet sei. Der Kläger kennt die Geschädigten und die Höhe der Ansprüche. Er wäre jederzeit in der Lage gewesen, diese zu kontaktieren und eine - gegebenenfalls ratenweise Schadenswiedergutmachung in die Wege zu leiten, hätte er tatsächlich eine solche angestrebt. Daran hätte ihn auch der Umstand, dass dort nach einer gewissen Zeit möglicherweise keiner Unterlagen mehr vorhanden sind, nicht gehindert. Auch sein Berufen darauf, dass er als Rechtsanwalt seine Handakten nicht länger als zehn Jahre aufbewahren müsse, ist unbehelflich. Der Ablauf der Aufbewahrungspflicht ist nicht geeignet, ein ernsthaftes Bemühen um eine Schadenswiedergutmachung zu verhindern. Soweit der Kläger weiter in der Antragsbegründung ohne konkrete Anhaltspunkte die Möglichkeit in den Raum stellt, dass die Versicherungen durch die weiteren Bandenmitglieder befriedigt sein könnten, entlastet ihn dies nicht. Abgesehen davon, dass hierfür keinerlei Anhaltspunkte bestehen und es sich um eine reine Behauptung ins Blaue hinein handelt, hätte er dies - bei einem ernsthaften Interesse an einer Schadenswiedergutmachung zumindest klären müssen und eine Schadenswiedergutmachung nicht allein wegen der ungewissen Möglichkeit etwaiger Zahlungen durch die Bandenmitglieder unversucht lassen dürfen. Sein Zuwarten und nunmehr das Berufen auf Verjährung zeigen, dass er an der Schadenswiedergutmachung nicht ernsthaft interessiert war und ist. Vielmehr stellt er seine eigenen finanziellen Interessen unter Berufung auf eine formale Rechtsposition über diejenigen der Geschädigten und ist bereit, zu seinen eigenen Gunsten die dauerhafte Schädigung der von ihm betrogenen Versicherungen hinzunehmen.
(2) Das Verhalten des Klägers nach der Verurteilung und sein Vorbringen im Wiederzulassungsverfahren lassen auf eine wenig ausgeprägte oder jedenfalls deutlich nachlassende Einsicht in das Unrecht der damaligen Taten schließen. Während er noch im Strafverfahren ausweislich des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 9. September 2010 seine Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung erklärt hat und diese zu seinen Gunsten sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der Aussetzung der Strafe zur Bewährung berücksichtigt worden war, hat er die bekundete Bereitschaft nach der Verurteilung nicht in Taten umgesetzt und sieht zwischenzeitlich hierfür auf Grund der Verjährung der Ansprüche auch keine Veranlassung mehr. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof mit Blick auf dieses Vorbringen des Klägers die Gefahr gesehen, dass er seine eigenen finanziellen Interessen auch heute noch zu Lasten der Interessen anderer durchsetzt.
Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof diese Umstände bei der Entscheidung über die Frage, ob eine Wiederzulassung des Klägers in Betracht kommt, im Rahmen der Gesamtabwägung zu seinen Lasten gewertet.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt ihm insoweit eine etwaige Verjährung der gegen ihn gerichteten Ansprüche nicht zu Gute. Zu seinen Lasten wird - anders als er meint - auch nicht gewertet, dass er sich bezüglich von ihm nicht beglichener Schulden auf eine ihm zustehende Einrede beruft. Zu seinen Ungunsten wird vielmehr die über Jahre hinweg fehlende Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung und die wegen seines Verhaltens und Vorbringens zu befürchtende fortbestehende Gefahr für die Interessen der Rechtsuchenden berücksichtigt.
cc) Soweit der Kläger meint, die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs verletze ihn in seinem Recht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), weil diese ein lebenslanges Berufsverbot darstelle, trifft dies nicht zu. Der Anwaltsgerichtshof hat allein darüber entschieden, dass der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht wiederzugelassen werden kann. Dies besagt nicht, dass eine Zulassung auch in Zukunft nach dem beanstandungsfreien Ablauf einer weiteren Wohlverhaltensphase nicht in Betracht kommt. Auch faktisch liegt trotz des Alters des Klägers von zwischenzeitlich 73 Jahren in der Ablehnung der Zulassung zum jetzigen Zeitpunkt kein lebenslanges Berufsverbot, wenn auch das Alter des Klägers die Zeitspanne einer künftigen Berufstätigkeit als Rechtsanwalt einschränkt, er deshalb in besonderem Maße durch die Ablehnung der Wiederzulassung betroffen und dies im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen ist.
Die Auffassung des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe seine Berufsfreiheit verletzt, weil er die gebotene einzelfallbezogene Abwägung unterlassen habe, trifft ebenfalls nicht zu. Der Anwaltsgerichtshof hat vielmehr unter Berücksichtigung des Grundrechts des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG und der Schwere des Eingriffs in seine Berufsfreiheit eine sorgfältige Würdigung und Abwägung der maßgeblichen Umstände vorgenommen und hierbei alle zu Gunsten und zu Lasten des Klägers sprechenden Umstände, insbesondere auch den Zeitablauf seit der Tatbegehung ohne weitere Straftaten, das fortgeschrittene Alter des Klägers und seine daraus resultierende besondere Betroffenheit sowie sein soziales und gesellschaftliches Engagement, einbezogen. Er hat - anders als der Kläger meint - zudem geprüft, ob davon auszugehen ist, dass er im Falle seiner Zulassung als Rechtsanwalt in einer Art und Weise auftreten würde, die das Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft insbesondere im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege beeinträchtigen könnte (vgl. BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 29). Hierbei ist er zu dem Ergebnis gekommen, derzeit könne noch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Rechtsanwaltsberuf in einer das Interesse der Öffentlichkeit an der Integrität des Anwaltsstandes nicht beeinträchtigenden Art und Weise ausüben würde. Dieses Abwägungsergebnis ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seiner Antragsbegründung nicht zu beanstanden.
2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 112e Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geboten.
Der Kläger macht insoweit geltend, der Anwaltsgerichtshof sei verpflichtet gewesen, seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse aufzuklären. Stattdessen habe er seiner Prognose, dass der Kläger finanziell in der Lage gewesen wäre, die gesamte Schadenssumme zu erstatten, das von dem Kläger im Termin vom 5. Mai 2025 für das Jahr 2023 angegebene Einkommen zugrunde gelegt, hierbei jedoch - weil er dies durch Fragen an den Kläger nicht aufgeklärt habe - nicht berücksichtigt, dass der Kläger mit jährlichen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Abzahlung eines Darlehens belastet sei. Zudem habe der Anwaltsgerichtshof im Wege der Amtsermittlung klären müssen, ob die Geschädigten nicht durch Zahlungen anderer Bandenmitglieder befriedigt worden seien.
Die geltend gemachte Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor.
a) Abgesehen davon, dass der Anwaltsgerichtshof nicht davon ausgegangen ist, der Kläger habe den gesamten Schaden erstatten können, sondern nur das fehlende Bemühen hierum zu Lasten des Klägers gewertet hat, war der Anwaltsgerichtshof nicht gehalten, im Wege der Amtsermittlung die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Klägers aufzuklären.
Der Amtsermittlungsgrundsatz ist durch die Mitwirkungslast des Klägers eingeschränkt. Dieser hatte bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel vollständig mitzuteilen (vgl. Senat, Be- schluss vom 25. Juli 2023 - AnwZ (Brfg) 8/23, juris Rn. 20). Das betrifft insbesondere seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die für die Frage, ob er - wie von ihm behauptet - nicht in der Lage war, über den von ihm auf Grundlage eines Titels gezahlten Betrag hinaus Schadenswiedergutmachung zu leisten, maßgeblich sind. Der Anwaltsgerichtshof war demnach nicht gehalten, von sich aus die in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben des Klägers zu seinem Einkommen zu hinterfragen und berücksichtigungsfähige Belastungen und Verbindlichkeiten zu ermitteln. Es oblag dem Kläger, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Hätte er in der mündlichen Verhandlung keine verbindlichen Angaben hierzu machen können, hätte er hierauf von sich aus hinweisen und einen Schriftsatznachlass beantragen können.
Ohnehin beruht die Entscheidung nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler. Denn auch das diesbezügliche Vorbringen in der Antragsbegründung kann - wie ausgeführt - eine für den Kläger günstigere Entscheidung nicht rechtfertigen. Bei der Abwägung der für und gegen die Wiederzulassung sprechenden Umstände ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er sich nicht um eine Schadenswiedergutmachung bemüht hat. Wie ausgeführt hat der Kläger auch in seiner Antragsbegründung nicht dargetan und belegt, dass ihm eine solche zumindest in einem geringen Umfang seit der Tatbegehung trotz ernsthafter Bemühungen seinerseits aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen wäre.
b) Der Anwaltsgerichtshof hat seine Amtsermittlungspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass er nicht ermittelt hat, ob der Schaden der Geschädigten durch andere Bandenmitglieder ausgeglichen worden ist.
Insoweit fehlt es ebenfalls bereits an einer Entscheidungserheblichkeit des gerügten Verfahrensverstoßes. Denn das diesbezügliche Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vermag - wie ausgeführt - eine für den Kläger günstigere Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
Im Übrigen ist der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht hinreichend dargetan. Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 13. Juni 2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, juris Rn. 21; vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 19). Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er insoweit auf die Sachverhaltsaufklärung durch den Anwaltsgerichtshof hingewirkt hätte oder dem Anwaltsgerichtshof sich diesbezüglich Aufklärungsbedarf hätte aufdrängen müssen. Er hat schon nicht dargetan, dass er die mögliche Befriedigung durch andere Bandenmitglieder erstinstanzlich überhaupt behauptet hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Guhling Lauer Liebert Schmittmann Ettl Vorinstanz: AGH Saarbrücken, Entscheidung vom 12.06.2025 - AGH 3/24 -