• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZR 286/11

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 286/11 BESCHLUSS vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 21. November 2011 ergangenen Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - 28 U 644/11 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert beträgt bis 65.000 €.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht ist unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung an einem V. -Medienfonds durch den Kläger keine Verletzung von Beratungspflichten anzulasten ist. Es hat hierbei vor allem den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger, ein gelernter Bankkaufmann, längere Zeit beim Bankhaus L.

als Kundenberater beschäftigt war, hierbei (auch) mit dem Vertrieb von Beteiligungen an V. -Medienfonds befasst war und im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit an Schulungen für die Anwerbung von Anlegern für die streitgegenständliche Anlage teilgenommen hatte. Des Weiteren hat das Berufungsgericht der Bekundung des Klägers, dem das Agio in voller Höhe (rück-)erstattet worden war, bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung Bedeutung zugemessen, wonach ihm das Produkt bekannt gewesen sei, so dass dazu nicht mehr viel gesagt zu werden brauchte.

Hiernach hat der Kläger die üblicherweise von einem Anlageberater oder -vermittler zu leistende Beratungs- und Aufklärungstätigkeit von der Beklagten nicht erwartet oder gar abgefordert und die Beklagte eine solche Tätigkeit dementsprechend auch nicht geschuldet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.01.2011 - 28 O 23495/08 OLG München, Entscheidung vom 21.11.2011 - 28 U 644/11 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZR 286/11

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 97 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 97 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

Original von III ZR 286/11

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZR 286/11

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum