Paragraphen in 5 StR 688/18
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1 | 338 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 430 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 688/18 (alt: 5 StR 275/16)
BESCHLUSS vom 5. Februar 2019 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Revision des Einziehungsbeteiligten ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR688.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 17. August 2018 wird mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Einziehung des Pkw nicht zusteht (§ 430 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit der Beschwerdeführer eine Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO erhebt, fehlt es ihm bereits an der Rügeberechtigung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 338 Rn. 4).
Sander ger Schneider Ber- Eschelbach Köhler
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1 | 338 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 430 | StPO |
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