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2 StR 452/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 452/24 BESCHLUSS vom 13. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Untreue ECLI:DE:BGH:2025:130325B2STR452.24.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. März 2025 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 22. April 2024 wird a) das Verfahren im Fall 2 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Untreue in neun Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Meiningen vom 10. November 2022 (12 Ds 249 Js 8322/21) und vom 23. Dezember 2020 (12 Ds 180 Js 2773/16) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und wegen Untreue in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist; bb) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass die Einziehung in Höhe von 379.035,63 Euro angeordnet ist; die darüberhinausgehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in zehn Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Meiningen vom 10. November 2022 und vom 23. Dezember 2020 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und wegen Untreue in acht weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat das Landgericht bestimmt, dass auf die erste Gesamtfreiheitsstrafe auf Grund der Erfüllung von Bewährungsauflagen im Zusammenhang mit den einbezogenen Verurteilungen fünf Monate angerechnet werden, und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 389.627,53 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit die Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob diese Tat mit der im Fall 1 der Urteilsgründe festgestellten Untreuehandlung tateinheitlich zusammenfällt.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht.

Die teilweise Verfahrenseinstellung bedingt lediglich die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung. Der Strafausspruch ist hiervon unberührt, denn der Senat kann angesichts der Vielzahl der verbleibenden Einzelstrafen und deren Höhe ausschließen, dass die unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Meiningen vom 10. November 2022 und vom 23. Dezember 2020 gebildete erste Gesamtfreiheitsstrafe ohne die Einzelstrafe im Fall 2 der Urteilsgründe niedriger ausgefallen wäre. Die vom Landgericht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 StGB für die erste Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten getroffene Anrechnungsentscheidung hat Bestand.

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten – nach der teilweisen Verfahrenseinstellung verbleibenden – Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges Zimmermann Meyberg Herold Lutz Vorinstanz: Landgericht Meiningen, 22.04.2024 - 1 KLs 132 Js 6970/23

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