Paragraphen in 2 StR 318/19
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 318/19 BESCHLUSS vom 20. November 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 2019 gemäß §§ 349 Abs. 2 und Abs. 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 8. Mai 2019 wird mit der Maßgabe, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 340 € als Gesamtschuldner angeordnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung im Übrigen aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Zeng Krehl Meyberg Eschelbach ECLI:DE:BGH:2019:201119B2STR318.19.0
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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