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IX B 16/13

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 9.4.2013, IX B 16/13 Kein Überschreiten des Klageantrags Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensverstöße liegen nicht vor.

Das Finanzgericht (FG) hat § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht verletzt. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Zwar hatte der Kläger im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens "höchst hilfsweise" einen weiteren Antrag --zur Berücksichtigung von geleisteten Vorsteuerbeträgen als Werbungskosten-- gestellt, in der mündlichen Verhandlung hat er jedoch --ausweislich der Niederschrift-- ausdrücklich einen bezifferten Klageantrag gestellt und seinen "Hilfsantrag" mithin nicht aufrechterhalten. Einwände gegen die Richtigkeit der Niederschrift wurden nicht erhoben (§ 94 FGO i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung). Maßgebend ist damit allein der Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung (vgl. § 92 Abs. 3 FGO; s. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Juni 1994 IX R 36/89, BFH/NV 1995, 218; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 96 FGO Rz 182). Das FG durfte insoweit über das zuletzt in der mündlichen Verhandlung eingegrenzte Klagebegehren nicht hinausgehen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO; s. Schallmoser in HHSp, § 92 FGO Rz 59).

Der sinngemäß gerügte Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht bereits deshalb vor, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat.

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