Paragraphen in I ZR 131/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 26 | EGZPO |
2 | 97 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 26 | EGZPO |
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1 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF I ZR 131/14 BESCHLUSS vom 2. April 2015 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Mai 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Beklagte hat am 12. September 2012 mit folgender Anzeige in der BILD-Zeitung geworben:
Der Kläger hat die Anzeige wegen fehlender Angaben zu Identität und Anschrift des werbenden Unternehmens beanstandet.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt,
es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Anschrift (Sitz des Unternehmens) des Unternehmens anzugeben, wenn dies geschieht wie folgt: (Es folgt die oben eingeblendete Anzeige.)
Außerdem hat es die Beklagte zur Zahlung von 166,60 € Abmahnkosten verurteilt.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht in dieser Hinsicht geltend, der Beklagten würden auf der Basis von zwei Anzeigen der beanstandeten Form pro Jahr Mehrkosten von mindestens 74.700 € entstehen, wenn sie in den Anzeigen auch die Identität und Anschrift ihrer Franchisenehmer angeben müsse.
Dieser Vortrag ist schon deshalb nicht geeignet, eine 20.000 € übersteigende Beschwer darzulegen, weil die Beklagte nicht dazu verurteilt worden ist, in Werbung der beanstandeten Art auch die Identität und Anschrift ihrer Franchisenehmer anzugeben. Vielmehr ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, dass der Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin diese Werbung nur verboten worden ist, ohne die Identität und Anschrift ihres eigenen Unternehmens anzugeben.
2. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und von der Beschwerde auch nicht dargelegt worden, dass die Beklagte auf diese mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Umstände in den Vorinstanzen hingewiesen hatte. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte mit erstmaligem Vorbringen zu ihrer Beschwer nicht mehr gehört werden, wenn sie den entsprechenden Vortrag ohne weiteres bereits in den Vorinstanzen hätte halten können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZR 176/13, juris Rn. 6). Im Regelfall entspricht die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten dem Interesse des Klägers an dem Unterlassungstitel. Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat deshalb auch die beklagte Partei schon in den Vorinstanzen hinzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.07.2013 - 9 HKO 23921/12 OLG München, Entscheidung vom 15.05.2014 - 6 U 3500/13 -
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2 | 97 | ZPO |
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