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6 W (pat) 19/08

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 19/08

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 103 32 000 …

BPatG 152 08.05

…

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Lischke sowie der Richter Dr. Kortbein, Dipl.-Ing. Küest und Dr. Großmann beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in der Anhörung am 18. Oktober 2007 folgenden Beschluss verkündet:

Das Patent wird unverändert aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 4. Januar 2008, eingegangen per Fax am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) stellt sinngemäß den Antrag,

1. den Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben,

2. das Patent zu widerrufen und

3. hilfsweise Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

Eine nähere Begründung ihrer Beschwerde hat die Einsprechende zwar angekündigt, aber bislang nicht vorgelegt.

Mit der Eingabe vom 30. März 2009 wird von der Beschwerdeführerin der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen, sie ist mit einer Entscheidung nach Aktenlage einverstanden.

Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) hat sich bislang nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegründet.

Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass die Patentabteilung das Patent zu Recht aufrechterhalten hat. Der Senat macht sich daher die Begründung des Beschlusses vom 18. Oktober 2007, der unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend zur Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents gelangt, in vollem Umfang zu eigen.

Da seitens der Beschwerdeführerin in der Sache keine weitere Äußerung erfolgt ist, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht der angefochtene Beschluss für fehlerhaft gehalten wird.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Lischke Kortbein Küest Großmann Cl

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