Paragraphen in 6 W (pat) 19/08
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph |
---|
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 19/08
_______________________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 103 32 000 …
BPatG 152 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Lischke sowie der Richter Dr. Kortbein, Dipl.-Ing. Küest und Dr. Großmann beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in der Anhörung am 18. Oktober 2007 folgenden Beschluss verkündet:
Das Patent wird unverändert aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 4. Januar 2008, eingegangen per Fax am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) stellt sinngemäß den Antrag,
1. den Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben,
2. das Patent zu widerrufen und
3. hilfsweise Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.
Eine nähere Begründung ihrer Beschwerde hat die Einsprechende zwar angekündigt, aber bislang nicht vorgelegt.
Mit der Eingabe vom 30. März 2009 wird von der Beschwerdeführerin der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen, sie ist mit einer Entscheidung nach Aktenlage einverstanden.
Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) hat sich bislang nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegründet.
Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass die Patentabteilung das Patent zu Recht aufrechterhalten hat. Der Senat macht sich daher die Begründung des Beschlusses vom 18. Oktober 2007, der unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend zur Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents gelangt, in vollem Umfang zu eigen.
Da seitens der Beschwerdeführerin in der Sache keine weitere Äußerung erfolgt ist, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht der angefochtene Beschluss für fehlerhaft gehalten wird.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Lischke Kortbein Küest Großmann Cl
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen