Paragraphen in 5 StR 625/17
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 51 | StGB |
1 | 67 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 51 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 625/17 BESCHLUSS vom 23. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:230118B5STR625.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 23. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zwar ist erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen; dieser ist daher im Urteilstenor grundsätzlich nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kürzen. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat allerdings zu unterbleiben, wenn sich – wie hier – der Vorwegvollzug durch die vom Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Polizei- und Untersuchungshaft im Urteilszeitpunkt bereits erledigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – 5 StR 423/11).
Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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1 | 349 | StPO |
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