Paragraphen in 18 W (pat) 179/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 38 | PatG |
1 | 1 | PatG |
1 | 5 | PatG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | PatG |
1 | 5 | PatG |
2 | 38 | PatG |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 179/14 Verkündet am 26. Juli 2017
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 11 2005 002 390.7 - 53 …
hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dipl.-Ing. Altvater BPatG 154 05.11 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die vorliegende Patentanmeldung 11 2005 002 390.7 geht aus einer PCTAnmeldung (veröffentlicht als WO 2006/057963 A2) hervor, die am 17. November 2005 unter Inanspruchnahme der US-amerikanischen Priorität 10/995,850 vom 22. November 2004 eingereicht wurde. Die Anmeldung trägt die Bezeichnung
„Burst-Betrieb für die Speichertransaktion und Speicherkomponenten, welche die zeitweilig multiplexierte Fehlerkorrekturcodierung unterstützen“
und wurde mit Beschluss durch die Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 12. Dezember 2012 zurückgewiesen, weil die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nach dem damaligen Hauptantrag und den damaligen Hilfsanträgen 1 bis 3 unter Berücksichtigung des aus Druckschrift D5: US 6 493 789 B2 bekannten Standes der Technik nicht auf einer für die Patentfähigkeit erforderlichen erfinderischen Tätigkeit beruhen würden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Mit der Ladung vom 23. Mai 2017 zur mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin im Ladungszusatz unter anderem darauf hingewiesen worden, dass die am 20. März 2013 mit der Beschwerdebegründung eingegangenen unabhängigen Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag möglicherweise Merkmale beinhalten, die in unzulässiger Weise über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgehen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin die Patentanmeldung mit unveränderten Anspruchsfassungen gemäß Haupt- und Hilfsantrag verteidigt.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Dezember 2012 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 20. März 2013, hilfsweise Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 20. März 2013,
- Beschreibung, Seiten 1 bis 3, 5 bis 18, eingegangen am 27. März 2007, Seiten 4 und 4a, eingegangen am 19. Mai 2008,
- Figuren 1 bis 7, eingegangen am 27. März 2007.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Ma „Speichervorrichtung (700), mit:
Mb einer Speicherzellenanordnung (790), die so angeordnet ist, daß sie Daten in mehreren adressierbaren Segmenten von Speicherzellen speichert, wobei jedem adressierbaren Segment wenigstens eine indirekt zugreifbare Speicherzelle zum Speichern von Fehlerkorrekturkodierdaten zugewiesen ist; Mc einem Modusregister, um Information zu speichern, die einen Fehlerkorrektur-Burst-Modus für die Speichervorrichtung anzeigt, um Daten gemäß einem vorab festgelegten Datenzyklusformat auszutauschen, das eine zeitliche Abfolge einer ersten Vielzahl von Datenzyklen enthält; Md einem Burst-Controller (750), um in dem Fehlerkorrektur-Burst-Modus eine Sequenzierung eines LeseBursts zu steuern, die enthält: Daten, die aus einem ersten Segment der mehreren adressierbaren Segmente von Speicherzellen gelesen wurden; und Fehlerkorrekturkodierdaten, die aus der wenigstens einen indirekt zugreifbaren Speicherzelle, die dem ersten Segment zugewiesen ist, gelesen wurden; Me einer Schreibschaltung, die mit der Speicherzellenanordnung gekoppelt ist, wobei der Burst-Controller weiter in dem Fehlerkorrektur-Burst-Modus eine Verteilung von Eingangsdaten steuert, die von Dateneingängen der Speichervorrichtung in einem ersten Schreib-Burst von einem Speichercontroller, der mit der Speichervorrichtung (700) gekoppelt ist, empfangen wurden, wobei der Burst-Controller der Schreibschaltung signalisiert, Daten des Schreib-Bursts an ein zweites der adressierbaren Segmente von Speicherzellen zu schreiben,
wobei gemäß dem vorab definierten Datenzyklusformat ein erster Datenzyklus des Schreib-Bursts zum Übertragen von Fehlerkorrekturkodierdaten von dem Speichercontroller zu der Speichervorrichtung (700) dient; und Mf einer Schreib-Maskierschaltung, die mit dem Burst-Controller gekoppelt ist, wobei die Schreib-Maskierschaltung basierend auf einem durch einen Datenmaskiereingang der Speichervorrichtung von dem Speichercontroller empfangenen Maskiersignal betreibbar ist, wobei sich der Datenmaskiereingang von den Dateneingängen unterscheidet, wobei in dem Fehlerkorrektur-Burst-Modus das Maskiersignal, wenn es während des Schreib-Bursts festgestellt wird, bewirkt, dass die SchreibMaskierschaltung verhindert, dass die Schreibschaltung in dem ersten Datenzyklus gesendete Fehlerkorrekturkodierdaten, die in dem ersten Datenzyklus des Schreibbursts gesendet wurden, an eine indirekt zugreifbare Speicherzelle schreibt, die dem zweiten Segment zugewiesen ist.“
Wegen des Wortlauts des nebengeordneten Anspruchs 5 und der Unteransprüche 2 bis 4 und 6 wird auf die Akte verwiesen.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
M1 „Speichervorrichtung (700), umfassend:
M2 eine Vielzahl von Speicherzellen; M3 eine Vielzahl von Dateneingängen, M3.1 die eingerichtet sind, mittels Zeitmultiplexing Daten und den Daten entsprechende Fehlerkorrekturkodierdaten zu empfangen; M4 einen Datenmaskiereingang M4.1 zum Empfangen eines Datenmaskiersignals, das anzeigt, ob Daten oder Fehlerkorrekturkodierdaten, die an den Dateneingängen liegen, gespeichert werden sollen; und M5 einen Burst-Controller, M5.1 der eingerichtet ist, während eines Schreib-Bursts übertragene Daten oder Fehlerkorrekturkodierdaten in die Vielzahl von Speicherzellen zu schreiben oder ein Schreiben zu verhindern, M5.2 wobei der Burst-Controller ferner eingerichtet ist, anhand des Datenmaskiersignals über Schreiben oder Nichtschreiben von Daten oder Fehlerkorrekturkodierdaten zu entscheiden.“
Wegen des Wortlauts des nebengeordneten Anspruchs 2 wird auf die Akte verwiesen.
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die geltenden Ansprüche zulässig, die Gegenstände der geltenden Ansprüche dem Patentschutz zugänglich und im Lichte des im Verfahren befindlichen Standes der Technik patentfähig seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag wurden gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung unzulässig erweitert (§ 38 Satz 1 PatG). Die Frage der Patentfähigkeit der Ansprüche im Hinblick auf die §§ 1 bis 5 PatG kann somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - Elastische Bandage).
1. Die Anmeldung betrifft digitale Speichersysteme und -komponenten, die eine multiplexierende Fehlerkorrektur beim Codieren von Daten in einer impulsartigen Speichertransaktion ermöglichen (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, le. Abs.).
Die Anmeldung geht davon aus, dass Prozessoren bzw. Mikroprozessoren ein Computerspeicher-Untersystem benutzen, um Daten und Prozessorbefehle zu speichern. Diese Computerspeicher-Untersysteme würden oftmals implementiert, indem Speichermodule verwendet würden. Typischerweise würden Speichermodule aus einer Vielzahl von Halbleiter-Speichervorrichtungen aufgebaut, wobei jede einzelne Vorrichtung einen Teil jedes Datenwortes speichert, das auf dem Modul gespeichert werde. Viele gegenwärtige Speichervorrichtungen und Controller böten einen Burst-Modus an, der es erlaube, dass auf mehrere aufeinanderfolgende Datenwörter mit einem einzigen Befehl zugegriffen werden könne. Nicht alle Systeme nutzten einen ECC-(Error Correcting Coding) Schutz, da ein ECC-Schutz einen breiteren Datenbus und üblicherweise einen zusätzlichen Speicherchip pro Speicherrank erfordere. Weiter erhöhe ECC im Allgemeinen die Wartezeit aufgrund einer Fehlerprüffunktion und den Energieverbrauch aufgrund eines zusätzlich erforderlichen Chips. Dabei seien ECC- und NichtEEC-Speichermodule nicht untereinander austauschbar (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, 1. Abs. bis S. 4, 3. Abs.).
Gemäß Eingabe vom 6. November 2012 (S. 4, erster Abs.) wird als Aufgabe angesehen, die Effizienz einer Fehlerkorrektur bei Verwendung einer einzelnen Leitung zu steigern.
Den geltenden Ansprüchen gemäß Haupt- und Hilfsantrag dürfte die objektive Problemstellung zu Grunde liegen, den Ressourcenbedarf bei ECC-Speichermodulen zu verringern und eine Austauschbarkeit mit Nicht-ECC-Modulen zu ermöglichen.
Der zuständige Fachmann weist eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Elektrotechnik auf und verfügt über Erfahrung auf dem Gebiet von Speichermodulen mit Fehlerkorrektur (ECC-Speichermodule).
Die vorstehend genannte Aufgabe soll gemäß Hauptantrag mit den Merkmalen der nebengeordneten Ansprüche 1 und 5 sowie gemäß Hilfsantrag mit den Merkmalen der nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 gelöst werden.
Nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist eine Speichervorrichtung mit einer Speicherzellenanordnung (Merkmalsgruppe Mb), einem Modusregister (Merkmalsgruppe Mc), einem Burst-Controller (Merkmalsgruppe Md), einer Schreibschaltung (Merkmalsgruppe Me) und einer Schreib-Maskierschaltung (Merkmalsgruppe Mf) als Merkmale der Anordnung vorgesehen.
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag sieht eine Speichervorrichtung vor, die eine Vielzahl von Speicherzellen (Merkmalsgruppe M2), eine Vielzahl von Dateneingängen (Merkmalsgruppe M3), einen Datenmaskiereingang (Merkmalsgruppe M4) und einen Burst-Controller (Merkmalsgruppe M5) als Anordnungsmerkmale aufweist.
2. Die jeweiligen Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beinhalten Änderungen gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung, die den Anmeldungsgegenstand unzulässig erweitern (§ 38 Satz 1 PatG).
a) Zum Hauptantrag Der auf eine Speichervorrichtung gerichtete Anspruch 1 gemäß Hauptantrag sieht in der Merkmalsgruppe Mc ein Modusregister vor, um Information zu speichern, die einen Fehlerkorrektur-Burst-Modus für die Speichervorrichtung anzeigt, um Daten gemäß einem vorab festgelegten Datenzyklusformat auszutauschen, das eine zeitliche Abfolge einer ersten Vielzahl von Datenzyklen enthält.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein Modusregister in der ursprünglichen Beschreibung nur an zwei Stellen erwähnt ist, die jeweils vom vorliegenden Anspruchsinhalt abweichen. So ist ein Modusregister als „ein Teil der Adreß- und Steuerlogik“ vorgesehen, dessen Werte „auf den Signaleingängen ADD empfangen und durch das Adreßregister 720 gesperrt“ werden (vgl. deutsche Übersetzung der ursprünglich eingereichten PCT-Anmeldung vom 27. März 2007, Fig. 7 mit Beschreibung, S. 13, le. Abs.; sowie entsprechende Textstelle der Veröffentlichung der PCTAnmeldung als WO 2006/057963 A2, S. 11, vorl. Abs.). Außerdem ist ein Modusregister für den Fall beschrieben, dass kein Datenmaskiereingang verwendet wird, wobei abweichend vom vorliegenden Anspruch ein „Modulpositionsregister“ und eine Vergleichslogik für dessen Vergleich mit dem angeforderten „Spaltenadreßbereich“ vorgesehen sind (vgl. deutsche Übersetzung der Anmeldung, Seite 11 bis 12, seitenüberbrückender Absatz; sowie Veröffentlichung der PCT-Anmeldung, Seite 9 bis 10, seitenüberbrückender Absatz). Die Funktion eines Modusregisters ist in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen ausschließlich im Zusammenhang mit diesen beiden Ausführungsformen offenbart.
Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung mit Verweis auf die deutsche Fassung der Anmeldeunterlegen behauptet, dass ein Modusregister gemäß Merkmalsgruppe Mc in der vorstehend genannten Textstelle des letzten Absatzes der Seite 11 klar erkennbar sei, da dessen Realisierung dem Belieben des Fachmanns überlassen bleibe und die Textstelle keine weiteren Komponenten umfasse. Dieser Argumentation kann sich der Senat nicht anschließen, da die zitierte Textstelle auf ein „Modulpositionsregister“ und eine Vergleichslogik zur Verwendung des Modusregisters bei der Realisierung eines Fehlerkorrektur-BurstModus verweist. Zudem bezieht sich die genannte Textstelle auf eine Ausführungsvariante, in der im Unterschied zum vorliegenden Anspruch 1 ausdrücklich kein Datenmaskiereingang (DM-Signaleingänge) und somit kein Datenmaskiersignal verwendet wird (vgl. Merkmalsgruppe Mf).
Die Kombination der Merkmalsgruppe Mc mit den weiteren Anspruchsmerkmalen ist den ursprünglich eingereichten Unterlagen damit nicht zu entnehmen.
b) Zum Hilfsantrag Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag sieht neben einer Vielzahl von Speicherzellen (Merkmal M2), einer Vielzahl von Dateneingängen (Merkmal M3) und einem Datenmaskiereingang (Merkmal M4) gemäß Merkmalsgruppe M5 einen BurstController vor. Dieser soll dazu eingerichtet sein, während eines Schreib-Bursts übertragene Daten oder Fehlerkorrekturkodierdaten in die Vielzahl von Speicherzellen zu schreiben oder ein Schreiben zu verhindern (vgl. Merkmal M5.1) sowie anhand des Datenmaskiersignals über Schreiben oder Nichtschreiben von Daten oder Fehlerkorrekturkodierdaten zu entscheiden (vgl. Merkmal M5.2).
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat ebenfalls darauf hingewiesen, dass die in der Beschwerdebegründung zur Offenbarung der Merkmalsgruppe M5 angeführten Textstellen zu Figur 7 (vgl. deutsche Übersetzung der ursprünglich eingereichten PCT-Anmeldung vom 27. März 2007, Seite 13, Zeilen 11 bis 14 und 22 bis 25, sowie Seite 14,
Zeilen 5 bis 8) einen Burst-Controller (bzw. „Burst/ECC-Controller/Zähler“) nur in Verbindung mit einer „Adreß-und Steuerlogik“, einem „Adreßregister“, einer „I/O-Ausblender- und Maskenlogik“, „I/O-Registern und Empfänger“ und der Verwendung von „Spaltenadressen“ und „Modusregisterwerten“ offenbaren, welche allesamt keinen Niederschlag im vorliegenden Anspruch gefunden haben.
Die Anmelderin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung auf den zweiten Absatz der Seite 12 der deutschen Übersetzung der ursprünglich eingereichten Beschreibung verwiesen (vgl. auch Veröffentlichung der PCT-Anmeldung als WO 2006/057963 A2, S. 10, 2. Abs.), nach dem mehrere der zu Figur 7 genannten Komponenten („Blöcke“) Durchschnittsfachleuten vertraut seien. Diese bekannten Komponenten bräuchten daher im Anspruch 1 nach Hilfsantrag nicht weiter angegeben werden, zumal auch nicht alle genannten Komponenten erfindungswesentlich seien.
Dieser Auffassung der Anmelderin kann der Senat nicht beitreten, da bereits der zweite Teil des von der Anmelderin zitierten Satzes auf Seite 12 der deutschen Übersetzung der ursprünglichen Beschreibung darauf verweist, dass andere dieser zu Figur 7 genannten Blöcke modifiziert seien, um mit dem beschriebenen Fehlerkorrektur-Burstbetrieb in Einklang zu sein. Dies betrifft zumindest die - im Anspruch nicht erwähnten - Komponenten „I/O-Ausblenderund Maskenlogik“ und „I/O-Registern und Empfänger“, da diese Voraussetzung für die Verwendung des Datenmaskiersignals beim Lesen und Schreiben der anliegenden Daten in die Speicherzellen sind. Die ursprüngliche Beschreibung dieser Komponenten gibt aufgrund des Datenmaskiersignals auch keinen Anhaltspunkt dahingehend, dass es sich hier um von einem Fachmann mitgelesene Standardkomponenten handelt. Dies wird insbesondere in Merkmal M5.2 deutlich, da der dort geforderte Zusammenhang zwischen dem „Burst-Controller“ und dem „Datenmaskiersignal“ gemäß der ursprünglichen Beschreibung ausschließlich über die „I/O-Registern und Empfänger“ oder indirekt über den „Spaltendecodierer“ und die „I/O-Ausblender-und Maskenlogik“ besteht (vgl. deutsche Übersetzung der Anmeldung bzw. Veröffentlichung der PCT-Anmeldung, Figur 7 mit zugehörigem Text). Diese im vorliegenden Anspruch nicht genannten Komponenten sind damit die Voraussetzung dafür, dass der Burst-Controller überhaupt in der Lage ist, „anhand des Datenmaskiersignals“ über ein Schreiben oder Nichtschreiben von Daten oder Fehlerkorrekturkodierdaten zu entscheiden.
Die in der mündlichen Verhandlung von der Anmelderin als Beleg für ein solches Entscheiden des Burst-Controllers über Schreiben oder Nichtschreiben von Daten oder Fehlerkorrekturkodierdaten angeführte Textstelle bezieht sich auf ein Setzen des ECC-Adressüberschreibsignals (ECC-AO) (vgl. deutsche Übersetzung der ursprünglichen Beschreibung, S. 16, le. Abs., 2. Satz; bzw. Veröffentlichung der PCT-Anmeldung, S. 14, 2. Abs.). Dieses Signal dient dem Burst-Controller zum Steuern des Spaltendekodierers, um damit nur indirekt adressierbare Speicherzellen zum Schreiben oder Lesen von Fehlerkorrekturkodierdaten anzusteuern (vgl. deutsche Übersetzung der ursprünglichen Beschreibung, S. 16, le. Abs., i. V. m. S. 15, 2. Abs. bis S. 16, 3. Abs.; bzw. Veröffentlichung der PCT-Anmeldung, S. 14, 2. Abs. i. V. m. S. 13, 1. Abs. bis S. 14, 1. Abs.). Damit beschreibt die zitierte Textstelle jedoch nicht, dass entsprechend Merkmal M5.2 durch den Burst-Controller „anhand des Datenmaskiersignals über Schreiben oder Nichtschreiben von Daten oder Fehlerkorrekturkodierdaten“ entschieden wird (Unterstreichung hinzugefügt). Vielmehr zeigt diese Textstelle weitere Merkmale der Speichervorrichtung (Signal ECC-AO mit daran angepasstem Spaltendekodierer), die Voraussetzungen für die beanspruchte Funktion des Burst-Controllers sind.
Das Weglassen der vorstehend genannten Komponenten der Speichervorrichtung in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag, welche der ursprünglichen Beschreibung als wesentlich für die Funktion des Burst-Controllers bei einer Datenmaskierung gemäß der Merkmalsgruppe M5 bzw. Merkmal M5.2 zu entnehmen sind, stellt daher einen in unzulässiger Weise verallgemeinerten Zusammenhang dar, der über den Inhalt der ursprünglichen Offenbarung hinausgeht.
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren Merkmale der jeweiligen Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag oder Merkmale nach Anspruch 5 gemäß Hauptantrag oder Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag, die ebenfalls Änderungen gegenüber dem jeweiligen ursprünglich eingereichten Ansprüchen beinhalten, in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart sind.
4. Mit den jeweils nicht zulässigen Ansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sind auch die weiteren Ansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Schutzbegehren gerichtet war (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05; GRUR 2007, 862 Abs. III 3. a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II).
5. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Altvater Me
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 38 | PatG |
1 | 1 | PatG |
1 | 5 | PatG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | PatG |
1 | 5 | PatG |
2 | 38 | PatG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen