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5 StR 497/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 497/15 BESCHLUSS vom 27. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:270116B5STR497.15.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2016 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. August 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend gefasst, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe sowie mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist,

b) im Strafausspruch dahin geändert, dass unter Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrundeliegenden beiden Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten festgesetzt wird.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer Schreckschusswaffe“ und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt (Einzelstrafen: drei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe, 60 Tagessätze Geldstrafe) und eine Maßregelentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellen das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) und das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) keine eigenständigen Taten dar. Vielmehr ist Tateinheit gegeben, weil sie in der Ausführungshandlung zusammentreffen. Die vom Landgericht als selbständige Tat ausgeurteilte Fahrt diente nach den Feststellungen dem Verkauf von Teilmengen aus dem Heroinvorrat des Angeklagten, den dieser in seiner Wohnung bereithielt. Damit war die Verkaufsfahrt Teil des Handeltreibens (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 2 StR 507/13 mwN).

2. Die durch den Senat vorgenommene Schuldspruchänderung entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe und den beiden Einzelfreiheitsstrafen die Grundlage. Da die zutreffende rechtliche Bewertung des Konkurrenzverhältnisses den materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier insgesamt aber nicht beeinflusst, setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und vier Monate fest.

3. Ansonsten hat die rechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Festsetzung einer sogenannten isolierten Sperrfrist ist vorliegend noch hinreichend begründet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 487/14, NZV 2015,

[L]; Urteil vom 5. September 2006 – 1 StR 107/06, NStZ-RR 2007, 40; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 69 StGB Rn. 13, 13a).

Sander Berger Dölp Bellay König

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