Paragraphen in 2 StR 237/19
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 237/19 BESCHLUSS vom 25. September 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Februar 2019 wird aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte E. in Höhe von 1.245 Euro auf den angeordneten Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner haften.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Eschelbach RiBGH Dr. Appl ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert.
Franke Zeng Krehl ECLI:DE:BGH:2019:250919B2STR237.19.0
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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