VII ZR 8/21
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 8/21 BESCHLUSS vom 10. November 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:101121BVIIZR8.21.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen Graßnack, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 15. September 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Klägers vom 4. Oktober 2021 hat keinen Erfolg.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - VII ZR 300/19 Rn. 2, juris). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
Die von der Anhörungsrüge zitierten Entscheidungen des VI. Zivilsenats vom 19. Januar 2021 (VI ZR 433/19, WM 2021, 354) und vom 13. Juli 2021 (VI ZR 128/20, WM 2021, 1609) hat der Senat berücksichtigt. Diese gaben weder Anlass zur Zulassung der Revision noch lagen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, 3 GVG vor, ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mit der Anhörungsrüge geltend machen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10 Rn. 8, NJW 2011, 1516; BeckOK ZPO/Bacher, Stand: 1. September 2021, § 321a Rn. 21 m.w.N.).
Der von der Anhörungsrüge gezogene Schluss von der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Gehörsverletzung durch den Senat ist ersichtlich unzulässig. Die vom Kläger gewünschte abweichende Würdigung des Sachvortrags begründet keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, zumal die Vergleichbarkeit des hier zugrunde zulegenden Sachvortrags mit dem aus den zitierten Entscheidungen des VI. Zivilsenats vom 19. Januar 2021 (VI ZR 433/19, WM 2021, 354) und vom 13. Juli 2021 (VI ZR 128/20, WM 2021, 1609) nicht feststeht.
Darauf kommt es nicht einmal entscheidend an: Das Berufungsgericht hat ein für die Haftung gemäß § 826 BGB erforderliches besonders verwerfliches Verhalten nicht festzustellen vermocht, weil es im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf Seiten der Beklagten von einer möglicherweise nur fahrlässigen Verkennung der Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris; Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20, juris). Aus denselben Gründen ("Nichts anderes..."; S. 8 des Berufungsurteils, Abs. 2) hat das Berufungsgericht den Klägervortrag zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) für unerheblich erachtet und ergänzend darauf abgestellt, dass das Fahrzeug des Klägers bislang nicht von einem Rückruf betroffen sei. Es ist deshalb schon im Ansatz nicht ersichtlich, weshalb der erkennende Senat mit Rücksicht auf das Urteil des VI. Zivilsenats vom 13. Juli 2021 (VI ZR 128/20, WM 2021, 1609), in dem die dort zugrunde liegende Berufungsentscheidung wegen Überspannung der Substantiierungsanforderungen aufgehoben worden ist (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 Rn. 19 ff., WM 2021, 1609), gehalten gewesen sein sollte, das hiesige Berufungsurteil ebenfalls aufzuheben. Erst recht ist nicht ersichtlich, von welchem dem Urteil vom 13. Juli 2021 (VI ZR 128/20, WM 2021, 1609) tragend zugrunde liegenden Rechtssatz der erkennende Senat bei seiner die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Entscheidung abgewichen sein sollte.
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Auch bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO sind die Gerichte nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24).
Pamp Brenneisen Halfmeier C. Fischer Graßnack Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 07.05.2020 - 10 O 1457/19 OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.09.2020 - 5 U 90/20 -