• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 654/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 654/19 BESCHLUSS vom 8. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a. hier: Befangenheitsanträge vom 25. Mai und 2. Juni 2021,

Anhörungsrügen vom 25. Mai, 26. Mai und 2. Juni 2021 ECLI:DE:BGH:2021:080621B4STR654.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2021 beschlossen:

1. Die Ablehnungsgesuche des Angeklagten vom 25. Mai und 2. Juni 2021 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel und die Richter am Bundesgerichtshof Bender, Dr. Quentin, Rommel, Dr. Sturm, Schmidt, Prof. Dr. Krehl und Meyberg werden als unzulässig verworfen.

2. Die Anhörungsrügen des Angeklagten vom 25. Mai, 26. Mai und 2. Juni 2021 gegen den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2021 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2021 das Verfahren teilweise gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, den Schuldspruch geändert und die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe im Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weiter gehende Revision hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richten sich die mit Schreiben vom 25. Mai und 2. Juni 2021 sowie mit Schriftsatz seiner Wahlverteidigerin vom 26. Mai 2021 erhobenen Anhörungsrügen, mit denen er auch einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter geltend macht. Darüber hinaus hat der Angeklagte mit Schreiben vom 25. Mai und 2. Juni 2021 die am Senatsbeschluss beteiligten Richter und ihre Vertreter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

1. Die Ablehnungsgesuche des Angeklagten sind gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO unzulässig, weil sie erst nach der im Beschlusswege erfolgten Entscheidung des Senats über die Revision angebracht worden sind. Ein Ablehnungsgesuch ist in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist. Das gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Anhörungsrüge verbunden ist, die sich – wie hier – als unbegründet erweist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 – 4 StR 579/17; vom 11. Oktober 2016 – 1 StR 52/16; jeweils mwN).

2. Die Anhörungsrügen des Angeklagten sind unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 19. Mai 2021 weder Verfahrensstoff zum Nachteil des Angeklagten verwertet, zu dem er nicht gehört wurde, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter kann mit einer Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden (vgl. Beschlüsse vom 20. November 2019 – 2 StR 589/18 Rn. 4; vom 11. Januar 2017 – 4 StR 192/16 Rn. 3; vom 13. Dezember 2012 – 2 StR 585/11 Rn. 6; jeweils mwN).

3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrügen folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 4 StR 579/17 mwN).

Sost-Scheible Rommel Bender Quentin Lutz Vorinstanz: Landau (Pfalz), LG, 30.07.2019 ‒ 7111 Js 6783/17 1 KLs 2

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 654/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 25 StPO
1 26 StPO
1 154 StPO
1 349 StPO
1 460 StPO
1 462 StPO
1 465 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 25 StPO
1 26 StPO
1 154 StPO
1 349 StPO
1 460 StPO
1 462 StPO
1 465 StPO

Original von 4 StR 654/19

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 654/19

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum