AnwZ (Brfg) 33/24
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 33/24 BESCHLUSS vom
7. Februar 2025 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache ECLI:DE:BGH:2025:070225BANWZ.BRFG.33.24.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richterinnen Grüneberg und Ettl sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 7. Februar 2025 beschlossen:
Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. März 2024 zugelassen.
Gründe: I.
Die Klägerin ist bei der Rechtsanwaltskammer in Madrid als "Abogada" zugelassen. Sie war zudem als EU-Beamtin bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tätig und befindet sich seit dem 1. Mai 2019 im unbezahlten Urlaub.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2020 nahm die Beklagte die Klägerin auf deren Antrag hin als europäische Rechtsanwältin ("Abogada") in die Rechtsanwaltskammer auf. Mit Bescheid vom 17. Mai 2020 widerrief die Beklagte diese Aufnahme nach § 4 Abs. 1 EuRAG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO, da die Klägerin EU-Beamtin auf Lebenszeit und damit ebenso wenig weisungsfrei und unabhängig sei wie eine nationale Beamtin. Die Beurlaubung stehe dem Widerruf ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin in Kenntnis von deren Rechtsstellung als EU-Beamtin auf Lebenszeit als europäische Rechtsanwältin in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen habe. Diese Aufnahme habe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Abs. 1 EuRAG i.V.m. § 7 BRAO zu erfolgen. Dies beziehe sich aber nur auf die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf, nicht hingegen auf die im Aufnahmestaat geltenden Berufsausübungsregelungen.
Der Anwaltsgerichtshof hat die gegen den Widerruf gerichtete Klage der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Klägerin hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der Rechtsfrage, ob die Aufnahme einer europäischen Rechtsanwältin in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 4 Abs. 1 EuRAG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO mit der Begründung widerrufen werden kann, dass sie (beurlaubte) EU-Beamtin ist.
III.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Guhling Lauer Grüneberg Schmittmann Ettl Vorinstanz: AGH Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.03.2024 - 2 AGH 4/20 -