• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 23/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 23/15 BESCHLUSS vom 2. April 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 2015 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Mai 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Sexualdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist.

Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

Die Rüge der Verletzung von §§ 247, 338 Nr. 5 StPO ist nicht zulässig erhoben, da der Beschwerdeführer den Antrag der Nebenklagevertreterin, auf den sich der Beschluss des Landgerichts bezieht, nicht mitgeteilt hat. Dessen Kenntnis wäre indessen erforderlich gewesen zur Nachprüfung, ob die Voraussetzungen für den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Verhandlung rechtsfehlerfrei angenommen worden sind.

Die Rüge der "Verletzung des § 244 StPO" (S. 14 RB) bleibt jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil das Landgericht keine Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Entwicklung der Nebenklägerin festgestellt hat und deshalb das Urteil auf der Ablehnung des Antrags nicht beruht.

Der Senat schließt angesichts der Strafzumessungserwägungen im angegriffenen Urteil aus, dass das Landgericht ohne die durch die Verfahrenseinstellung weggefallene Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe für die anderen Taten jeweils geringere Einzelstrafen und angesichts der verbleibenden fünf Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und acht Monaten eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden - durch sein Rechtsmittel entstandenen - Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Schäfer Mayer Pfister Gericke Hubert

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 23/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 4 StPO
1 176 StGB
1 154 StPO
1 244 StPO
1 247 StPO
1 338 StPO
1 349 StPO
1 354 StPO
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 176 StGB
2 4 StPO
1 154 StPO
1 244 StPO
1 247 StPO
1 338 StPO
1 349 StPO
1 354 StPO
1 473 StPO

Original von 3 StR 23/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 23/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum