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XIII ZB 12/24

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 12/24 vom

14. Juli 2025 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: JNEU:

ja nein ja nein AufenthG § 62 Abs. 3; FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Zur Zulässigkeit des Haftantrags (hier: Darlegungsanforderungen in Bezug auf die Zustellung der Rückkehrentscheidung).

BGH, Beschluss vom 14. Juli 2025 - XIII ZB 12/24 - LG Krefeld AG Krefeld ECLI:DE:BGH:2025:140725BXIIIZB12.24.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 22. Januar 2024 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 13. November 2023 den Betroffenen im Zeitraum bis zum 13. Dezember 2023 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Krefeld auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I. Der Betroffene, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2017 nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom 25. Januar 2018 wegen der Zuständigkeit Italiens vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Italien angedroht. Ab dem 21. März 2019 war der Betroffene unbekannten Aufenthalts. Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das Bundesamt mit Bescheid vom 29. Juni 2020 den Bescheid vom 25. Januar 2018 auf, lehnte den Asylantrag ab und drohte die Abschiebung nach Ägypten an. Nach Beschaffung von Passersatzpapieren wurde der Betroffene am 13. November 2023 festgenommen.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag Abschiebungshaft bis zum 14. Dezember 2023 angeordnet. Die nach Abschiebung des Betroffenen am 13. Dezember 2023 noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Haftanordnung läge ein zulässiger und ausreichend begründeter Haftantrag zugrunde, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Antrag vom 13. November 2023 fehlen Angaben zur Zustellung des Bescheids vom 29. Juni 2020, auf den die Behörde die Ausreisepflicht stützt.

1. In einem zulässigen Haftantrag ist nach § 417 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 Nr. 5 FamFG unter anderem darzulegen, aus welchen Gründen der Betroffene zweifelsfrei ausreisepflichtig ist. Dazu sind die Tatsachen vorzutragen, aus denen die beteiligte Behörde die Ausreisepflicht ableitet (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 2 BvR 1064/10, InfAuslR 2012, 186 Rn. 23). Ergibt sich die Ausreisepflicht nicht aus dem Gesetz (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 AufenthG), sondern aus einem ausländerrechtlichen Bescheid, muss der Haftantrag mindestens eine Bezugnahme auf den zutreffenden, in der Ausländerakte befindlichen Bescheid und Angaben zu seiner Vollziehbarkeit enthalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511 Rn. 12; vom

15. Dezember 2020 - XIII ZB 93/19, juris Rn. 10; vom 31. August 2021 - XIII ZB 35/20, NVwZ-RR 2022, 117 Rn. 9). Für die Prüfung der Vollziehbarkeit des Bescheids durch den Haftrichter ist auch darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen von einer wirksamen Zustellung oder Zustellungsfiktion ausgegangen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - XIII ZB 87/19, juris Rn. 10; vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 20/19, NVwZ 2021, 342 Rn. 8). Insoweit genügt eine Bezugnahme auf die in den Ausländerakten enthaltene Abschlussmitteilung des Bundesamts, in der das Zustelldatum vermerkt ist. Die beteiligte Behörde kann von der Richtigkeit der Mitteilung des Bundesamts ausgehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 93/19, juris Rn. 10; vom 22. März 2022 - XIII ZB 43/20, juris Rn. 10). Ebenfalls ausreichend ist, wenn nach den dem Haftantrag beigefügten oder in Bezug genommenen Unterlagen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - XIII ZB 35/20, NVwZ-RR 2022, 117 Rn. 9 f.) oder aufgrund anderer dargelegter Umstände keine Zweifel an der mitgeteilten Vollziehbarkeit bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 - XIII ZB 46/20, juris Rn. 8). Dagegen wird die bloße Angabe der Bestandskraft des Bescheids den Anforderungen nicht gerecht. Denn damit wird der vom Gericht zu überprüfende äußere Tatbestand, an den die Rechtsauffassung der beteiligten Behörde anknüpft, nicht mitgeteilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 20/19, NVwZ 2021, 342 Rn. 8; vom 21. September 2021 - XIII ZB 140/19, juris Rn. 20; vom 22. März 2022 - XIII ZB 43/20, juris Rn. 10).

2. Die danach erforderlichen Darlegungen zur Zustellung des Bescheids des Bundesamts vom 29. Juni 2020 enthält der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht. Dort ist lediglich angegeben, der Bescheid sei seit dem 22. Juli 2020 bestands- und rechtskräftig. Der Haftantrag enthält auch keine weiteren Informationen, die Zweifel an der Zustellung oder am Eingreifen der Zustellungsfiktion ausschließen. Insbesondere reicht insoweit der Hinweis nicht aus, dass der Betroffene zwischen 21. März 2019 und 14. Oktober 2021 unbekannten Aufenthalts war. Auch für die Annahme der Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 AsylG bedarf es der Darlegung eines wegen der Abwesenheit des Betroffenen erfolglosen Zustellungsversuchs (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - XIII ZB 87/19, juris Rn. 10 f.; BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 2 BvR 1064/10, InfAuslR 2012, 186 Rn. 25).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 13.11.2023 - 29 XIV(B) 162/23 LG Krefeld, Entscheidung vom 22.01.2024 - 7 T 149/23 -

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