Paragraphen in VI ZR 792/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 103 | GG |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 792/20 BESCHLUSS vom 11. Januar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:110121BVIZR792.20.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller, die Richter Dr. Allgayer und Böhm beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2020 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. 2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Seiters Allgayer Offenloch Böhm Müller Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 20.09.2019 - 17 O 137/18 OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.05.2020 - 18 U 12/19 -
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2 | 103 | GG |
1 | 544 | ZPO |
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