Paragraphen in 3 StR 274/16
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BUNDESGERICHTSHOF StR 274/16 BESCHLUSS vom 18. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornografischer Absicht u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Adhäsionsausspruch teilweise dahin neu gefasst, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus den in der Zeit nach Mai 2012 bis Oktober 2014 begangenen Taten zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind,
wobei er wegen der zwischen dem 16. Mai 2013 und dem 31. Januar begangenen Tat (Fall II. 6./7. der Urteilsgründe) sowie der Tat vom 1. Mai 2014 (Fall II. 9. der Urteilsgründe) jeweils mit dem Angeklagten M.
als Gesamtschuldner und wegen der Tat vom
29. August 2014 (Fall II. 17. der Urteilsgründe) mit dem Angeklagten C. als Gesamtschuldner haftet.
ECLI:DE:BGH:2016:181016B3STR274.16.0 Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Becker Tiemann Schäfer Hoch Spaniol ECLI:DE:BGH:2016:181016B3STR274.16.0
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