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2 StR 631/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 631/24 BESCHLUSS vom 20. Mai 2025 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen zu 1.: besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 2.: Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:200525B2STR631.24.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 1. a) mit dessen Zustimmung und zu 2. auf dessen Antrag – am 20. Mai 2025 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2024 wird a) der Vorwurf der Bedrohung (Angeklagter Y.) bzw. der Beihilfe zur Bedrohung (Angeklagter G.) von der Strafverfolgung ausgenommen,

b) der Schuldspruch dahin geändert, dass aa) der Angeklagte Y. der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und bb) der Angeklagte G. der Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nötigung schuldig sind.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten G. wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nötigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel erkennbaren geringen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.

Der Senat hat den tateinheitlichen Vorwurf der Bedrohung bzw. der Beihilfe zur Bedrohung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts zur Vermeidung eines Anfrageverfahrens (vgl. einerseits BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – 3 StR 161/22 Rn. 4 und andererseits BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2022 – 4 StR 220/22, BGHR StGB § 241 Abs. 2 Konkurrenzen 1 Rn. 5 f., vom 13. Februar 2024 – 5 StR 443/23, Rn. 6 ff., und vom 30. April 2024 – 1 StR 152/24; offen gelassen BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 6 StR 572/24) nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen und die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert. Deren auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Die jeweilige Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch für beide Angeklagten unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts des unveränderten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2025 – 5 StR 587/24, Rn. 3) und massiven Tatbildes sowie der verbleibenden Strafbarkeit ohne die weitere tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung bzw. Beihilfe zur Bedrohung auf niedrigere Freiheitsstrafen erkannt hätte. 4 Der geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Zeng Lutz Meyberg Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 13.06.2024 - 5/6 KLs 3510 Js 254338/23 (3/24)

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