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XI ZR 547/17

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 547/17 BESCHLUSS vom 21. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:210218BXIZR547.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2018 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag des Klägers auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.

Gründe: 1 1. Die als Anhörungsrüge aufzufassende "Beschwerde" des Klägers in dem am 6. Februar 2018 als Telefax eingegangenen, unzutreffend auf den "2. September 2017" datierten Schreiben ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen des Klägers umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 2 2. Der gleichzeitig erneut gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

31. Juli 2017 ist mit Beschluss vom 9. Januar 2018 als unzulässig verworfen worden.

Umstände, die eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 ZPO) rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Dazu hätte innerhalb der auf Antrag des Klägers bis zum 4. Dezember 2017 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2012 - IX ZB 285/11, juris Rn. 5, vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4, vom 27. August 2014 - XII ZB 394/13, juris Rn. 16, vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2, vom 18. August 2015 - VI ZA 13/15, juris Rn. 2 und vom 12. April 2016 - XI ZR 479/15, juris Rn. 4, jeweils mwN). Das ist nicht geschehen. Formblatt und Unterlagen, die mit dem am 6. Februar 2018 eingegangenen Telefax nachgereicht worden sind, können diese Frist nicht wahren.

Es begründet auch keinen die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Hinderungsgrund nach § 233 ZPO, dass der Kläger nach seinem - nicht glaubhaft gemachten - Vortrag eine Entscheidung seiner Rechtsschutzversicherung über eine Deckungszusage habe abwarten wollen. Denn eine Partei, die mangels Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung mittellos und deswegen nicht in der Lage ist, ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf eigene Kosten durchzuführen, ist gehalten, innerhalb der zu wahrenden Frist einen diesen Umstand umfassenden, den beschriebenen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzureichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, WM 2016, 286 Rn. 2 und vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 114/16, juris Rn. 4).

3. Der weiter gestellte Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig, weil der Kläger dabei entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2012 - XI ZA 12/11, MDR 2012, 1432 Rn. 2). Unabhängig davon kann eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auch sachlich nicht gewährt werden, weil - wie ausgeführt - die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verworfen worden ist und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist nicht in Betracht kommt, sodass die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 203/16, juris Rn. 5 und vom 26. Juli 2017 - XI ZR 295/17, juris Rn. 2).

Ellenberger Menges Maihold Dauber Matthias Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 22.10.2015 - 14 O 119/15 OLG Hamm, Entscheidung vom 31.07.2017 - I-5 U 142/15 -

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