Paragraphen in 2 StR 446/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 446/20 BESCHLUSS vom 12. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Juni 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich des einzuziehenden Wertes von Taterträgen in Höhe von 487,50 Euro als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Grube Krehl Schmidt Zeng Vorinstanz: Köln, LG, 30.06.2020 - 941 Js 3063/17 114 KLs 11/19 ECLI:DE:BGH:2021:120521B2STR446.20.0
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1 | 349 | StPO |
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