Paragraphen in 5 StR 29/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 64 | StGB |
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 337 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 29/20 BESCHLUSS vom 13. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:130520B5STR29.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Oktober 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist seine Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte nach einer zwölfjährigen Abstinenz 2017 wieder den Konsum von Heroin auf. Bis zu seiner Festnahme im Mai 2019 konsumierte er bis zu dreimal in der Woche ein halbes Gramm. Das Landgericht hat einen Hang im Sinne des § 64 StGB dennoch verneint, weil der Heroinkonsum des Angeklagten „noch nicht die Schwelle zur Abhängigkeit überschritten“ habe, sondern lediglich als „schädlicher Gebrauch“ einzuordnen sei.
2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne von § 64 StGB ausgegangen ist. Denn für einen Hang ist lediglich eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren. Den Grad einer physischen Abhängigkeit muss diese Neigung noch nicht erreicht haben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 5 StR 427/18).
3. Angesichts des festgestellten Konsumverhaltens des Angeklagten und des Umstandes, dass der Angeklagte die Taten auch zur Finanzierung seines Heroinbedarfs begangen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht das Vorliegen eines Hangs bejaht hätte, wenn es von dem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen wäre (§ 337 Abs. 1 StPO).
Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Saarbrücken, LG, 14.10.2019 - 11 Js 388/19 4 KLs 30/19 302 AR 3/20
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