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2 StR 144/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 144/17 BESCHLUSS vom 24. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:240517B2STR144.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23. Dezember 2016 im Ausspruch über den Vorwegvollzug von einem Jahr und fünf Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben; der Ausspruch entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und fünf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel hat aber keinen Bestand. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist dieser Teil der Gesamtfreiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 3 StR 569/08, NStZ-RR 2009, 172). Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerhaft an einer Möglichkeit der Strafrestaussetzung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Demgegenüber ist die Anknüpfung an den Halbstrafenzeitpunkt zwingend (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2012 – 2 StR 605/11, NStZ-RR 2013, 54). Abgesehen davon hat das Landgericht die bereits erlittene Untersuchungshaft zu Unrecht in Abzug gebracht. Dies ist nicht angezeigt, da die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf die nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafe anzurechnen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 2 StR 501/11).

Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren, wäre bei richtiger Berechnung ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe vorweg zu vollziehen. Da sich der mögliche Vorwegvollzug durch die von dem Angeklagten seit dem 10. Mai 2016 erlittene Untersuchungshaft zwischenzeitlich erledigt hat, bleibt für eine weitere Anordnung des Vorwegvollzugs kein Raum, so dass die Anordnung entfallen muss (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2013 – 2 StR 397/13, NStZRR 2014, 58 mwN).

Appl Krehl Eschelbach Grube Schmidt

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