• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX ZB 8/19

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/19 BESCHLUSS vom 9. Mai 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:090519BIXZB8.19.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Röhl am 9. Mai 2019 beschlossen:

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. November 2018 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Die sofortige Beschwerde findet gemäß § 46 Abs. 2 Halbsatz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen Beschlüsse der Amts- und Landgerichte im ersten Rechtszug, durch die das Ablehnungsgesuch zurückwiesen wird, statt. Gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts unter Einschluss solcher nach § 46 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO nicht statthaft. Das an sich statthafte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Ablehnung eines Richters am Oberlandesgericht ist die Rechtsbeschwerde. Sie bedarf jedoch der Zulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2015 - IX ZB 38/15, juris Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. § 46 Rn. 14a jeweils mwN). Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Davon abgesehen wäre die Rechtsbeschwerde unzulässig,

weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wäre (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt. Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - IX ZB 74/17, juris Rn. 1 mwN).

Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2018 - 326 O 195/16 OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2018 - 6 U 93/18 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX ZB 8/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 46 ZPO
2 567 ZPO
1 78 ZPO
1 574 ZPO
1 575 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 46 ZPO
1 78 ZPO
2 567 ZPO
1 574 ZPO
1 575 ZPO

Original von IX ZB 8/19

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX ZB 8/19

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum