Paragraphen in IX ZA 7/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 574 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 127 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 7/20 BESCHLUSS vom 12. Oktober 2020 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2020:121020BIXZA7.20.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und die Richterin Dr. Selbmann am 12. Oktober 2020 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Januar 2020 wird abgelehnt.
Gründe:
Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen den im Tenor genannten Beschluss des Kammergerichts, mit dem dieses die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs zurückgewiesen hat, kommt allein die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) in Betracht. Diese ist jedoch nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113).
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass die bereits eingelegte Rechtsbeschwerde kostenpflichtig zu verwerfen sein wird, wenn sie nicht zurückgenommen wird.
Grupp Röhl Lohmann Schoppmeyer Selbmann Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.10.2019 - 52 O 72/19 KG Berlin, Entscheidung vom 14.01.2020 - 9 W 114/19 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 574 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 127 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 114 | ZPO |
1 | 127 | ZPO |
2 | 574 | ZPO |
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