• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 151/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 151/19 BESCHLUSS vom 18. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:180719B5STR151.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 sowie § 357 Satz 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. November 2018 wird mit der Maß- gabe als unbegründet verworfen, dass die Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 14. Juni 2018 aufrechterhalten wird. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins sowie die gegen die Angeklagten A. und Ay.

angeordnete Einziehung von 215 Euro entfallen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 14. Juni 2018 bedurfte es nicht, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft des Strafbefehls wirksam wurden und damit „erledigt“ waren. Hinsichtlich der noch nicht erledigten Sperrfristanordnung nach § 69a StGB war die Urteilsformel neu zu fassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2015 – 4 StR 442/15; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., StGB, § 69a Rn. 12).

Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 151/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 69 StGB
1 4 StPO
1 349 StPO
1 354 StPO
1 357 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 69 StGB
1 4 StPO
1 349 StPO
1 354 StPO
1 357 StPO

Original von 5 StR 151/19

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 151/19

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum