• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

V ZR 213/23

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 213/23 BESCHLUSS vom 27. Juni 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:270624BVZR213.23.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 16. Mai 2024 wird zurückgewiesen. Der Senat hat mit den Vorinstanzen den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 24.000 € festgesetzt und dabei mangels anderer Erkenntnisse zugrunde gelegt, dass dieser Wert das hälftige Gesamtinteresse der Parteien abbildet (§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF i.V.m. § 48 Abs. 5 WEG analog). Die Klägerin, die nunmehr eine Halbierung des Werts auf 12.000 € erreichen möchte, legt nicht dar, dass das Gesamtinteresse der Parteien 24.000 € beträgt.

Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau Vorinstanzen:

AG Mannheim, Entscheidung vom 19.05.2022 - 15 C 5718/18 WEG LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.09.2023 - 11 S 66/22 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in V ZR 213/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 49 GKG
1 48 WEG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 49 GKG
1 48 WEG

Original von V ZR 213/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von V ZR 213/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum