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5 StR 484/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 484/25 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:021225B5STR484.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2025 gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall II.4 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.

2. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Strafverfolgung im Fall II.21 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Diebstahls beschränkt.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Juli 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte a) im Fall II.16 der Urteilsgründe der versuchten gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Beleidigung,

b) des Diebstahls in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie c) des Hausfriedensbruchs in vier Fällen schuldig ist.

Im Übrigen bleibt der Schuldspruch des angefochtenen Urteils unberührt.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

5. Der Angeklagte hat die weitergehenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls, versuchten schweren Raubes, räuberischen Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit Bedrohung, Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung und mit Hausfriedensbruch, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstrekkungsbeamte, Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Diebstahls in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in drei weiteren Fällen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, Sachbeschädigung sowie wegen Hausfriedensbruchs in fünf Fällen schuldig gesprochen und ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel führt lediglich zur teilweisen Verfahrenseinstellung und -beschränkung sowie zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Um eine weitere Verzögerung durch Ermittlungen zum Vorliegen von Strafanträgen im Sinne des § 123 Abs. 2 StGB in den Fällen II.4 und II.21 der Urteilsgründe zu verhindern, hat der Senat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall II.4 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und im Fall II.21 der Urteilsgründe die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Diebstahls beschränkt. Dies führt insoweit zur Anpassung des Schuldspruchs und zum Entfallen der im Fall II.4 verhängten Einzelstrafe.

2. Wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt, hat das Landgericht in der rechtlichen Würdigung des Urteils selbst erkannt, dass sich der Angeklagte im Fall II.16 der Urteilsgründe nicht auch wegen einer Bedrohung strafbar gemacht und tatsächlich nur zehn Taten des Diebstahls (und nicht wie tenoriert elf) verwirklicht hat. Der Schuldspruch war auch insoweit zu ändern.

3. Der Strafausspruch wird – über den Wegfall der Einzelstrafe im Fall II.4 der Urteilsgründe hinaus – durch die Verfahrenseinstellung und -beschränkung sowie die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.

a) Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer im Fall II.16 ohne die irrtümliche Aufnahme der Bedrohung in den Schuldspruch auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte. Gleiches gilt hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall II.21 der Urteilsgründe, soweit dort der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs infolge der Verfahrensbeschränkung entfällt. Dies zeigt ein Vergleich mit den Fällen II.19 und II.26 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte nur wegen Diebstahls schuldig gesprochen und gleichwohl – wie im Fall II.21 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch – jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde. In all diesen Fällen lag der Beutewert um 30 Euro. Hierdurch wird erhellt, dass dieser für die Strafzumessung ausschlaggebend war, nicht aber die Frage, ob der Angeklagte zugleich auch den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllte.

b) Der Wegfall der Einzelstrafe von einem Monat im Fall II.4 der Urteilsgründe lässt mit Blick auf die 32 verbleibenden Einzelstrafen (Einsatzstrafe von drei Jahren, drei Einzelstrafen von zwei bis zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, sieben Einzelstrafen von einem bis ein Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe) den Gesamtstrafenausspruch unberührt.

Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 11.07.2025 - 15 KLs 306 Js 33104/24

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