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4 StR 270/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 270/20 BESCHLUSS vom 23. September 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:230920B4STR270.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

2. Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils hat das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden.

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:

1. Die Verfahrensvoraussetzungen sind auch hinsichtlich der ursprünglich zum Strafrichter des Amtsgerichts Essen angeklagten Tat II.1. der Urteilsgründe gegeben. Insbesondere fehlt es insoweit nicht an einem wirksamen Übernahmebeschluss nach § 225a Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 ‒ 2 StR 514/15, NStZ 2017, 55; Urteil vom 23. April 2015 ‒ 4 StR 603/14, NStZ-RR 2015, 250, 251; Beschluss vom 28. Juni 2011 ‒ 3 StR 164/11, NStZ 2012, 46). Die Strafkammer hat das die Tat II.1. der Urteilsgründe betreffende Verfahren, das ihr vom Amtsgericht zur Übernahme vorgelegt worden war, mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 unter ausdrücklicher Bezeichnung als amtsgerichtliches Verfahren zu dem bereits beim Landgericht anhängigen Verfahren hinzuverbunden. Damit hat sie den Willen, das amtsgerichtliche Verfahren zu übernehmen, zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht und zugleich ihre Übernahmeentscheidung auch ohne Verwendung des Begriffs der Übernahme eindeutig verlautbart.

2. Da die sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wendende Nebenklägerin nicht auch als Rechtsmittelführerin am Revisionsverfahren beteiligt ist, ergibt sich aus der Regelung des § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO keine Beschwerdezuständigkeit des Senats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 1996 ‒ 4 StR 567/96, NStZ-RR 1997, 238; vom 9. März 1990 ‒ 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3). Über die sofortige Beschwerde hat vielmehr das Oberlandesgericht Hamm zu befinden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).

Sost-Scheible Sturm Bender Quentin Lutz Vorinstanz: Essen, LG, 04.02.2020 ‒ 12 Js 2537/19 65 KLs 41/19

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