Paragraphen in 6 StR 381/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
1 | 406 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 381/21 BESCHLUSS vom 20. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2021:201021B6STR381.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2021 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 8. März 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin festgestellt worden ist; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen versagt es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Zum Schriftsatz der Verteidigung vom 11. Oktober 2021 ist darauf hinzuweisen, dass die in der Hauptverhandlung erfolgten unzutreffenden Bekundungen der Nebenklägerin zur Übermittlung ihres Standorts an den Angeklagten nicht das Kerngeschehen betrafen und vom Landgericht rechtsfehlerfrei in seine Aussageanalyse eingestellt wurden. Damit kann dahingestellt bleiben, ob angesichts sonstiger Beweisanzeichen eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorgelegen hat (vgl. dazu LR-StPO/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 107 mwN).
2. Der Feststellungsausspruch betreffend die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin war aufzuheben, weil ein hinreichendes Feststellungsinteresse nicht dargetan ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 3 StR 436/19, BGHR StPO § 406 Feststellungsurteil 1). Der Senat sieht insoweit in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Sander Tiemann Schneider Resch König Vorinstanz: Landgericht Verden, 08.03.2021 - 2 KLs 522 Js 40239/19 (1/20)
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
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