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IV ZR 52/22

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 52/22 BESCHLUSS vom 24. August 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:240823BIVZR52.22.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin Dr. Bußmann als Einzelrichterin am 24. August 2023 beschlossen:

Für das Beschwerdeverfahren wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) auf 489.519,11 € festgesetzt.

Gründe:

I. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10).

II. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 489.519,11 € festzusetzen. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird durch den Auftrag an den Rechtsanwalt bestimmt. Nach den unstreitigen Angaben des Klägervertreters umfasste sein Auftrag zur Prüfung der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde sowohl die Rückerstattung der gezahlten Prämie,

soweit das Berufungsgericht den entsprechenden Antrag abgewiesen hat (458.341,28 €), als auch den in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 31.177,83 €.

Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.08.2019 - 2-23 O 399/17 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.01.2022 - 7 U 145/19 -

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