Paragraphen in 6 StR 405/22
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1 | 338 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 405/22 BESCHLUSS vom 15. Dezember 2022 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:151222B6STR405.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der von beiden Angeklagten erhobenen Rüge einer Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO bemerkt der Senat ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Zwar lassen die Revisionsrechtfertigungsschriften keine weiteren Ausführungen zum Inhalt der Videoaufnahmen, der Chats und der Sprachnachrichten vermissen. Gleichwohl genügt das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn die Stellungnahmen der Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage zu der Beweiserhebung werden unzureichend dargestellt; jedenfalls mit Blick auf die Ausführungen der abgelehnten Richter in ihren dienstlichen Erklärungen, nach denen die Bewertung der Verteidiger erheblich von der vorläufigen Würdigung des Vorsitzenden abwich, genügte es nicht, den Inhalt dieser Stellungnahmen lediglich anzudeuten.
Dessen ungeachtet hätten die Rügen aber auch in der Sache keinen Erfolg, weil die beanstandete Formulierung in den Haftbefehlen, die sich allein bei der Beurteilung der Frage einer Fluchtgefahr findet, aus der Sicht eines verständigen Angeklagten nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermag.
Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hannover, 14.06.2022 - 34 KLs 8942 Js 99430/18 (5/21)
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1 | 338 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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