• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

1 StR 184/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 184/22 BESCHLUSS vom 28. Juni 2022 in der Strafsache gegen alias: wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:280622B1STR184.22.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist bereits deshalb unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil er wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2 Der Angeklagte hat, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit seines Verteidigers selbst ausdrücklich, eindeutig und vorbehaltlos einen Rechtsmittelverzicht erklärt. Eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO hat im Verfahren nicht stattgefunden. 3 Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflichen und unanfechtbaren Rechtsmittelverzichts führen könnten, liegen nicht vor. Der Angeklagte trägt im Rahmen der Rechtsmitteleinlegung lediglich vor, „mit dem Urteil im Nachhinein nicht zufrieden“ zu sein; sein Verteidiger habe ihn „beeinflusst“. Hieraus ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten vor Abgabe seiner Erklärung.

Infolge des wirksamen Rechtsmittelverzichts ist das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. Februar 2022 rechtskräftig. Die Revision des Angeklagten war daher als unzulässig zu verwerfen.

Jäger Bellay Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht Heilbronn, 04.02.2022 - 8 KLs 62 Js 15239/21

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 1 StR 184/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 257 StPO
1 302 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 257 StPO
1 302 StPO
2 349 StPO

Original von 1 StR 184/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 1 StR 184/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum